Tz. 71

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Die Einbringung eines Teilbetriebs erfordert die Übertragung sämtlicher wes Betriebsgrundlagen (s Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268, Rn 20.08). Fehlt den eingebrachten WG die Teilbetriebseigenschaft, weil nicht alle wes Betriebsgrundlagen übertragen werden, ist von der Veräußerung einer Vielzahl von Einzel-WG im Wege des Tauschs auszugehen. Die erworbene Beteiligung an der aufnehmenden Kap-Ges ist mit dem gW der übertragenen WG anzusetzen, wenn die Beteiligung BV des ›Restunternehmens‹ wird (s § 6 Abs 6 S 1 EStG). Zum Begriff der wes Betriebsgrundlagen s Tz 24 ff; zur Frage der Zurückbehaltung von wes Betriebsgrundlagen s Tz 40 ff.

Die für eine Teilbetriebseinbringung schädliche Zurückbehaltung einer wes Betriebsgrundlage ist gegeben, wenn ein für mehrere Teilbetriebe gemeinschaftlich genutztes wes WG nicht mit übertragen wird (s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 108 ff). In diesem Fall spielt keine Rolle, ob der (Teil-)Betriebsinhaber aus wirtsch oder rechtlichen Gründen gehindert war, das WG einzubringen (s Urt des BFH v 06.05.1999, BFH/NV 1999, 1329 mwNachw).

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