Tz. 40

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Wird nur eine der wes Betriebsgrundlagen von der Einbringung ausgeschlossen, liegt keine Betriebseinbringung iSd § 20 Abs 1 S 1 UmwStG vor. Es handelt sich um die Übertragung einer Vielzahl von Einzel-WG gegen Erwerb einer Beteiligung an der aufnehmenden Kap-Ges. Es kommt nicht darauf an, ob andere wes Betriebsgrundlagen eingebracht worden sind oder mit dem übertragenen BV eine Fortsetzung des Betriebs durch die Übernehmerin möglich wäre.

Die Zurückbehaltung einer wes Betriebsgrundlage liegt vor, wenn ein wes WG weder zivilrechtlich noch wirtsch (s § 39 Abs 1 Nr 2 AO) auf die Kap-Ges übertragen, sondern dieser nur zur Nutzung überlassen wird (s Urt des BFH v 16.02.1996, BStBl II 1996, 342). Die Zurückbehaltung kann durch eine willentliche (oder unbewusste) Nichteinbringung der wes Betriebsgrundlage (Entnahme) oder durch eine im engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Einbringung erfolgten Überführung der wes Betriebsgrundlage in ein anderes BV erfolgen. Die (subjektive) Motivation des Einbringenden für die Zurückbehaltung der wes Betriebsgrundlage ist nicht maßgebend; für Zwecke des Tatbestands des § 20 Abs 1 UmwStG kommt es nur auf den objektiv feststellbaren Sachverhalt (der Nichteinbringung) an (s Urt des BFH v 13.04.2007, BFH/NV 2007, 1939). Unmaßgeblich ist auch, mit welchem Wertmaßstab das eingebrachte BV angesetzt werden sollte; das Bewertungswahlrecht des § 20 Abs 2 UmwStG ist nur Rechtsfolge der Sacheinlage (s Tz 4) und kann daher keine Auswirkungen auf das Vorliegen eines von § 20 Abs 1 UmwStG begünstigten Einbringungstatbestands haben.

 

Tz. 41

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Scheiden in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebseinbringung wes Betriebsgrundlagen aus dem BV des eingebrachten Betriebs aus und erfolgt dieser Vorgang nicht nur (zeitlich) zufällig mit der Einbringung, sondern ist mit der Umstrukturierung wirtsch (sachlich) verknüpft, liegt die für § 20 Abs 1 UmwStG schädliche Zurückbehaltung einer wes Betriebsgrundlage vor (Einzelheiten s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 65).

 

Tz. 42

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Zu Anwendung des § 42 AO bei der Überführung von wes WG in Verbindung mit einer Einbringung, s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 66.

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