Tz. 119

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Bei der Berücksichtigung von Verlusten ist bei Stiftungen, wie bei allen übrigen KSt-Subjekten, § 10d EStG zu beachten (ausführlich s § 8 Abs 1 KStG Tz 497ff). Die Verw-Auff geht davon aus, dass Stiftungen unter § 8c KStG fallen (s BMF-Schr v 28.11.2017, BStBl I 2017, 1645 Rn 1). Wie sich die Anwendung konkret auf inl Stiftungen gestalten soll, bleibt jedoch offen. Die (inl) Stiftung ist eine jur Pers ohne Mitglieder oder Gesellschafter, sodass es nicht geklärt ist, wie es zu einem schädlichen Beteiligungserwerb kommen kann (s § 8c KStG Tz 6 und s § 8c KStG Tz 44). Es wäre nicht unbedingt folgerichtig, eine Norm, die auf St-Subjekte mit Korporationsorganisation (change-of-control-Konzept; s § 8c KStG Tz 41) und damit verbundenen Bezugs- und Eingriffsrechten ausgerichtet ist, auf Stiftungen – denen ein solcher innerer und äußerer Aufbau fremd ist – auszudehnen.

 

Tz. 120

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Bei extensiver Auslegung des § 8c wäre es denkbar, die Veräußerung der vermittelnden Rechtsposition als Destinatär (s hierzu Tz 212) als Vorgang iSd § 8c zu berücksichtigen. Ob diese Position unmittelbar veräußerbar ist, da die (unverfügbare) Satzung die Stellung als Destinatär einräumt, erscheint fraglich. Bei ausl Rechtsgebilden kann eine Verfügbarkeit jedoch ggf vorkommen (s Schienke-Ohletz/Kühn, ZEV 2015, 150). Es erscheint plausibel, dass eine solche Veräußerung einen dem Erwerb von Beteiligungsrechten vergleichbaren Sachverhalt darstellt (zum Begriff der "vergleichbaren Sachverhalte" s § 8c KStG Tz 67). Zur Bemessung der prozentualen Übertragung könnte in diesen Fällen auf das durch die Satzung eingeräumte Bezugsrecht abgestellt werden. Sieht die Satzung – wie in der Praxis häufig – keinen Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftungen vor, sondern entsteht der Rechtsanspruch durch Beschlussakt der Stiftungsorgane nach Ermessen durch Vorgaben der Satzung, ist eine Anwendung des § 8c KStG unklar.

 

Tz. 121

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Wird die Anwendung der Mantelkaufregelung auf Stiftungen befürwortet, stellen sich weitere Folgefragen. So drängen sich insbes Anwendungsfragen im Zusammenhang auf mit der/dem:

Auch die hier aufgeworfenen Folgefragen bestärken die Zweifel daran, dass der Ges-Geber die Mantelkaufregelung auf Stiftungen anwenden will. Die Regelung sind derart stark auf Kö und deren ges Leitbild ausgelegt, dass eine Anwendung auf Stiftungen in vielerlei Hinsicht nicht überzeugt.

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