Tz. 44

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Obwohl der Wortlaut des § 8c Abs 1 KStG nur Kö anspricht, soll die Vorschrift nach angreifbarer Verw-Auff (s Rn 1 des BMF-Schr v 28.11.2017) auf alle in § 1 Abs 1 KStG genannten Kö, Pers-Vereinigungen und Vermögensmassen anzuwenden sein, wobei ausdrücklich auch Stiftungen und AöR (zB Sparkassen) erwähnt werden. Die Einbeziehung von Stiftungen und AöR ist uE problematisch, da Stiftungen und idR auch AöR keine AE haben und es deshalb nicht zu einem schädlichen Beteiligungserwerb kommen kann. Eine Stiftung des privaten oder öff Rechts stellt eine eigentumslose Vermögensmasse dar, an der idR keine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung gehalten werden kann. Daher kann eine Stiftung auch nicht auf einen anderen Rechtsträger übertragen, sondern lediglich aufgelöst und das Vermögen dann weitergereicht werden. An einer Stiftung bestehen zwar Stimm- und Vermögensrechte, allerdings werden keine Anteilsrechte vermittelt. Auch AöR haben idR keinen AE, sondern lediglich einen Gewährträger. GlA s Suchanek (FR 2008, 292); s Suchanek/Rüsch (DStZ 2014, 419, 420); und s Frotscher (in F/D, § 8c KStG Rn 18). Auch das IDW (IDW-FN 8/2014, 464) sieht keine Rechtsgrundlage für eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs über Kö hinaus. Soweit AöR kapitalistisch strukturiert sind und auch eine Art Stamm-Kap haben, ist uE aber ein AE-Wechsel möglich. Zur Anwendung der Konzernklausel nach § 8c Abs 1 S 4 KStG auf Stiftungen und AöR s Tz 223.

Da der Wortlaut keinerlei Einschränkungen vorsieht, gilt § 8c Abs 1 KStG auch für beschr stpfl Kö (glA s Weiss/Brühl, DStZ 2018, 451, 453). Dh der Verlustabzugsbeschränkung unterliegen auch inl BetrSt-Verluste ausl Kö. Nicht unter § 8c Abs 1 KStG fallen beschr stpfl Kö, von deren inl Eink ein QuellenSt-Abzug mit Abgeltungswirkung vorgenommen wird (s Lang, in B/W, § 8c KStG Rn 16.2).

Wie Frotscher (in F/D, § 8c KStG Rn 18) zutr ausführt, ist auch bei st-befreiten Kö mit wG auf den Wechsel der Anteile an der Kö und nicht auf den Wechsel des Inhabers des wG abzustellen, obwohl der fragliche Verlust aus diesem Geschäftsbetrieb stammt.

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