Tz. 212

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Leistungen einer st-begünstigten Stiftung fallen nicht unter § 20 Abs 1 Nr 9 EStG, da unter § 20 Abs 1 Nr 9 EStG nur Leistungen von nicht st-befreiten Stiftungen oder Pers-Vereinigungen fallen. Jedoch führt idR eine Leistung iSd § 20 Abs 1 Nr 9 EStG zum Verlust der St-Begünstigung nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG, da eine Leistung – die einer Ausschüttung vergleichbar ist – regelmäßig einen Verstoß gegen das Gebot der Selbstlosigkeit darstellt. Hiervon ausdrücklich ausgenommen ist die sog Stifterrente nach § 58 Nr 6 AO (s § 5 Abs 1 Nr 9 KStG Tz 103ff). Da die Stiftung in diesen Fällen weiterhin nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG st-befreit ist, fällt die sog Stifterrente beim Empfänger nicht unter § 20 Abs 1 Nr 9 EStG. In diesen Fällen sieht jedoch § 22 Nr 1 S 2; Hs 2 a) EStG einen Besteuerungsbefehl vor (Buchna/Leichinger/Seeger/Brox, "Gemeinnützigkeit im StR", 221). Da die Stifterrente nicht zum Verlust der St-Begünstigung nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG führt, haben die Erträge auf Ebene der Stiftung idR keine Vorbelastung erfahren (Ausnahme: Mittel stammen aus stpfl wG). Daher unterliegt die Stifterrente nicht der StBefreiung des § 3 Nr 40 i) EStG, der Bezüge nach § 22 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG nur dann tw freistellt, wenn die leistende Kö/Vermögensmasse/Pers-Vereinigung stpfl ist. Stammen die Mittel der Leistung der st-begünstigten Stiftung aus vorbelasteten Gewinnen (stpfl wG) findet § 3 Nr 40i EStG trotzdem keine Anwendung. Der Ges-Geber hat den Fall der partiellen KStPflicht in § 3 Nr 40i EStG nicht als Rückausnahme seiner Ausnahme in § 3 Nr 40i Hs 2 EStG vorgesehen. Auch geben die Ges-Materialien (BT-Drucks 14/2683, 115) kein anderes Ergebnis her. Die Frage, ob die Erträge im Einzelnen mit KSt vorbelastet sind, ist daher uE nach dem Wortlaut der Regelung nicht entscheidungserheblich.

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