Tz. 66

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

§ 8c Abs 1 S 1 KStG bezeichnet als schädlichen Beteiligungserwerb die Übertragung

  • des gezeichneten Kap (richtig muss es heißen: der Anteile am gezeichneten Kap). Gezeichnetes Kap ist bei einer AG und SE das Nenn-Kap, bei einer GmbH das Stamm-Kap;
  • der Mitgliedschaftsrechte. Mitgliedschaftsrechte bestehen an einer Erwerbs- und Wirtschaftsgen sowie an einer SCE;
  • von Beteiligungsrechten,
  • der Stimmrechte oder
  • vergleichbare Sachverhalte.
 

Tz. 67

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Die Aufzählung der Erwerbstatbestände im Ges ist sehr weitgehend und verliert sich spätestens bei dem Tatbestand der "vergleichbaren Sachverhalte" ins Diffuse (krit s auch Lang, in B/W, § 8c KStG Rn 20ff). Auch die Verwendung des gesellschaftsrechtlich nicht existierenden Begriffs der Beteiligungsrechte schafft Unklarheit. Krit wegen der Verwendung dieses Begriffs s auch Roser (DStR 2008, 77, 78). Nach zutr Auff von Neyer (BB 2007, 1415, 1418) fallen unter den Begriff der Beteiligungsrechte alle aus der Gesellschafterstellung sich ergebenden Rechte. Das sind neben den Vermögensrechten (insbes Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös) auch die Mitverwaltungsrechte. Auch das im Ges ausdrücklich genannte Stimmrecht ist ein Beteiligungsrecht; es wird aber in § 8c Abs 1 KStG nochmals ausdrücklich genannt. Wenn der Begriff der Beteiligungsrechte dem der Anteilsrechte entspr sollte, würden darunter wohl auch Anwartschaften einschl der Bezugsrechte, Optionsanleihen und Wandelschuldverschreibungen fallen (dazu s Urt des BFH v 20.02.1975, BStBl II 1975, 505).

 

Tz. 68

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

UE wäre es zu weitgehend, den Untergang des Verlustabzugs unterschiedslos an die Übertragung jeglicher Beteiligungsrechte zu knüpfen statt nur an solche, die einer Beteiligung am gezeichneten Kap vergleichbar sind, die also Vermögensrechte vermitteln.

Es verwundert nicht, dass sich ein Großteil der gegen das BMF-Schr vorgebrachten Kritik gegen diese Erwerbstatbestände richtet. UE tritt an dieser Stelle als Schwachpunkt des § 8c Abs 1 KStG zu Tage, dass die Ges-Begr nur dürftige Aussagen zu dem Telos der Norm enthält. Wenn man nicht mit Breuninger/Schade (Ubg 2008, 261, ebenso hierzu s Tz 26) die ges Neuregelung als rein technische Verlustvernichtungsregelung ansieht, zu deren Anwendung nahezu jeder nur denkbare Anlass ausreichen soll, wird es schwierig, einen "roten Faden" in der im Ges enthaltenen Aufzählung der Erwerbstatbestände zu finden.

 

Tz. 69

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Wenn es auch bei der Organschaft sinnvoll ist, auf die Stimmrechte abzustellen, schließlich ermöglichen diese dem OT die Einflussnahme auf die OG (finanzielle Eingliederung iSd § 14 Abs 1 S 1 Nr 1 KStG), stellt sich die Frage, ob das auch ein geeignetes Kriterium für die Versagung des Verlustabzugs nach § 8c Abs 1 KStG ist (ähnlich s Kohlhaas/Kranz, GmbHR 2013, 1308). UE läge es näher, da Stimmrechte keine Vermögensrechte sind, die Übertragung der Anteile am gezeichneten Kap als Grundtatbestand und die Stimmrechtsübertragung als Ergänzungsmerkmal (Vermeidung von Umgehungen) anzusehen, das nur in Zweifelsfällen mit heranzuziehen wäre. GlA s Kußmaul/Richter/Tcherveniachki (GmbHR 2008, 1009, 1011); s Neyer (Der Mantelkauf, 2008, 46); und s Suchanek (in H/H/R, § 8c KStG Rn 23). Ähnlich s Frotscher (in F/D, § 8c KStG Rn 26), der zutr darauf hinweist, dass Stimmrechte nicht isoliert übertragen werden können (so bereits s Viskorf/Michel, DB 2007, 2561), weshalb für den Anwendungsbereich des § 8c Abs 1 KStG wohl insbes die Übertragung von Anteilen mit Mehrfachstimmrecht und Stimmrechtsbindungsverträge in Betracht kommen. Danach ist § 8c Abs 1 KStG anzuwenden, wenn zwar nicht mehr als 50 % der Anteile am Nenn-Kap übertragen werden, die übertragenen Anteile jedoch mehr als 50 % der Stimmrechte repräsentieren. AA s Möhlenbrock (2008, 595, 598 Fn 36, 599), der vorrangig auf die Stimmrechte abstellt, weil sE derjenige AE, der über die Mehrheit der Stimmrechte verfügt, auch die Verlustverwertung der Kö beeinflussen kann. Nach Auff von Hans (FR 2007, 775, 776) gibt es in § 8c Abs 1 KStG für die Stimmrechte nur dort einen eigenständigen Anwendungsbereich, wo ein Gesellschafts-Kap nicht vorhanden ist. Wegen der § 8c KStG-Problematik bei Stimmrechtsübertragungen s auch Honert/Obser (BB 2009, 1161). Nach Auff von Kohlhaas/Kranz (GmbHR 2013, 1308, 1310) widerspricht die Abspaltung der Stimmrechte vom Stammrecht – mit Ausnahme von stimmrechtslosen Vorzugsaktien – elementaren zivil- und gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen. Bei GmbH-Anteilen stellt eine abw Stimmrechtsverteilung iE lediglich eine schuldrechtliche Vereinbarung dar, die nicht für stliche Zwecke in Ansatz gebracht werden kann.

 

Tz. 70

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

UE ist der Rn 5 des BMF-Schr v 28.11.2017 zuzustimmen, wonach auch der Erwerb stimmrechtsloser Vorzugsaktien die Rechtsfolgen des § 8c Abs 1 KStG auslösen kann (glA s Frotscher, in F/D, § 8c KStG Rn 20). Wenn die meisten Verbandsstellungnahmen (stellvertretend s S...

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