Tz. 50

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

Liegen die in § 15 Abs 1 UmwStG genannten Voraussetzungen nicht vor (Vermögensübergang durch die dort genannten Formen der Sonderrechtsnachfolge, Teilbetriebsvoraussetzung), kommt es nach Verw-Auff (s Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268, Rn 15.11) zur Aufdeckung und Versteuerung der vorhandenen stillen Reserven bei allen Beteiligten, wobei eine Aufspaltung im stlichen Ergebnis wie eine Liquidation der zu spaltenden Kö und die Abspaltung wie eine Kap-Herabsetzung bzw Sachausschüttung zum gemeinen Wert der WG behandelt wird. Ebenfalls hierzu s Tz 80. GlA s Widmann (in W/M, § 15 Rn 134 ff) und Hörtnagl (in S/H/S, 4. Aufl, § 15 Rn 100 und 103). Menner/Broer (DB 2003, 1075) verneinen einen stlichen Realisationstatbestand. UE ist der Auff von Menner/Broer nicht zuzustimmen, da der Grund für die durch die Auf- oder Abspaltung eintretende Vermögensminderung bei der übertragenden Kö im Gesellschaftsverhältnis liegt und somit im Grundsatz die Voraussetzungen einer vGA iSd § 8 Abs 3 S 2 KStG vorliegen (s § 15 UmwStG (SEStEG) Tz 142). Gleichzeitig ist bei Zugrundelegung der Verw-Auff von einer Einlage der betreffenden WG zum Tw in die aufnehmende Gesellschaft auszugehen. Demzufolge erhöhen sich entspr die AK an der übernehmenden Kö. Dazu im Einzelnen s Widmann (in W/ M, § 15 Rn 134 ff); Herzig/Förster (DB 1995, 338) und Krebs (BB 1998, 2082). Gehen iR einer Auf- oder Abspaltung einzelne WG und Teilbetriebe über, ist auch hinsichtlich der übergehenden Teilbetriebe eine Bw-Fortführung nicht möglich (s Tz 41). Im Fall der Abspaltung gilt das jedoch nicht für das bei der Übertragerin zurückbleibende BV, weil die sinngemäße Anwendung des § 11 UmwStG sich nach dessen Wortlaut nur auf das übergehende Vermögen beschränkt (s § 15 UmwStG (SEStEG) Tz 45), dh in dem zurückbleibenden BV kommt es nicht zur Aufdeckung von stillen Reserven.

Bei Nichterfüllen der in § 15 Abs 1 UmwStG genannten Voraussetzungen geht auch nicht nach § 15 Abs 4 UmwStG ein verbleibender Verlustabzug auf die Übernehmerin über (s Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268, Rn 15.48). GlA s Widmann (in W/M, § 15 Rn 170) und Hörtnagl (in S/H/S, 4. Aufl § 15 Rn 105).

Gehören zu dem als Sachdividende bzw iRd Liquidation ausgekehrten BV auch Anteile an einer anderen Kö oder Pers-Vereinigung, deren Leistungen bei dem Empfänger zu Einnahmen iSd § 20 Abs 1 Nr 1 oder 2 EStG gehören, fallen nach dem Schr des BMF v 28.04.2003 (BStBl I 2003, 292, Rn 22) Gewinne aus der Aufdeckung stiller Reserven unter die St-Befreiung nach § 8b Abs 2 KStG nF. Es muss klar gesehen werden, dass mit der Gewährung der St-Befreiung nach § 8b Abs 2 KStG nF für nicht 100%-ige Kap-Beteiligungen ein Weg eröffnet ist, solche spaltungshindernden WG im Vorfeld einer Spaltung stfrei zu veräußern oder im Wege einer Sachauskehrung auszuschütten (ebenso hierzu s Haritz/Asmus, DStR 2003, 2052).

Zusammengefasst ergeben sich folgende Auswirkungen, wenn die Voraussetzungen des § 15 Abs 1 UmwStG nicht vorliegen:

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