Tz. 79

Stand: EL 56 – ET: 04/2006

Das übergehende Vermögen muss ein Teilbetrieb sein; bei einer Abspaltung oder Teilübertragung muss das zurückbleibende Vermögen ›zu einem Teilbetrieb gehören‹. Dh ein nicht zuordnungsfähiges neutrales WG darf weder neben einem übergegangenen Teilbetrieb noch neben einem zurückbehaltenen Teilbetrieb verbleiben. MaW: Das, was übergeht oder zurückbleibt, muss ein ›Nur-Teilbetrieb‹ sein, sonst sind für das übergehende Vermögen die darauf ruhenden stillen Reserven aufzudecken und zu versteuern (s Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268, Rn 15.10). Zur Gewinnrealisierung (nur für das übergehende Vermögen) kommt es selbst in dem Fall, dass ein ›Nur-Teilbetrieb‹ übergeht, aber ein Teilbetrieb zusammen mit einem neutralen WG zurückbehalten wird.

Dass die Voraussetzung ›Nur-Teilbetrieb‹ auch für das zurückbleibende Vermögen gilt, ist aus dem Wort ›ebenfalls‹ in § 15 Abs 1 S 2 UmwStG zu folgern (s Tz 65).

Wegen der weniger strengen Voraussetzungen bei der Ausgliederung s Tz 54.

 

Beispiel (aus dem Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268, Rn 15.02):

Aus einem Produktionsbetrieb soll ein wertvolles, aber nicht betriebsnotwendiges Grundstück ›abgesondert‹ werden. Um dies zu erreichen, wird der Produktionsbetrieb auf eine neue Gesellschaft abgespalten. In der Ursprungsgesellschaft bleiben das Grundstück und ein 100%-GmbH-Mantel oder ein geringfügiger/-wertiger MU-Anteil zurück. Fraglich ist, ob das zurückbleibende Vermögen die Voraussetzungen des § 15 Abs 1 S 2 UmwStG erfüllt.

Im Beispielsfall erfüllt das zurückbleibende Vermögen nicht die Voraussetzungen des § 15 Abs 1 S 2 UmwStG, da das Grundstück weder dem ›Teilbetrieb 100%-ige Beteiligung‹ noch dem MU-Anteil zugerechnet werden kann. Dh, dass eine stneutrale Spaltung ausgeschlossen ist. Kritisch dazu s Krebs (BB 1998, 2082).

 

Tz. 80

Stand: EL 56 – ET: 04/2006

Sind am Übertragungsstichtag noch spaltungshindernde WG vorhanden, ist nach dem Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268, Rn 15.11 die Anwendung der §§ 1113 UmwStG ausgeschlossen. Die Aufspaltung ist dann nach allgemeinen Grundsätzen wie eine Liquidation der übertragenden Kö (s § 11 KStG) und als Einlage der WG in die aufnehmenden Kö zu behandeln (s Tz 50). Die Abspaltung ist dann als Sachausschüttung an die AE der übertragenden Kö zum gemeinen Wert der WG und als Einlage dieser WG in die aufnehmende Kö zu beurteilen. Es werden jedoch nur die stillen Reserven der übertragenen WG aufgedeckt. Das gilt auch für immaterielle WG einschl eines Geschäfts- oder Firmenwerts (wegen aA s Tz 50). Diese sind bei der Abspaltung aufzuteilen.

 

Tz. 81

Stand: EL 62 – ET: 02/2008

Als Ausweg bietet es sich uU an, die einzelnen WG im zeitlichen Abstand vor der Auf- oder Abspaltung zu übertragen. Denn eine im zeitlichen Zusammenhang mit der Auf- oder Abspaltung vorgenommene Übertragung führt auf Grund der Gesamtplanrechtsprechung (zuletzt s Urt des BFH v 27.10.2005, BStBl II 2006, 359) dazu, dass auch die nachfolgende Auf- oder Abspaltung nicht die Voraussetzungen des § 15 Abs 1 UmwStG erfüllt. Wegen eines vergleichbaren Problems iRd § 20 UmwStG s § 20 UmwStG nF Tz 39. Dabei muss allerdings die Versteuerung der stillen Reserven der Einzel-WG entspr den allgemeinen Grundsätzen in Kauf genommen werden (s Widmann, in W/M, § 15 Rn 129).

 

Tz. 82

Stand: EL 56 – ET: 04/2006

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