Tz. 103

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Der BFH (s Tz 112) hat die Anwendung des § 3c Abs 2 S 1 EStG auch auf lfd Aufwendungen, die sich auf die Substanz der aus gesellschaftsrechtlichen Gründen teil- oder unentgeltlich einer Kö zur Nutzung überlassenen WG beziehen, abgelehnt. Daher hat der Gesetzgeber iRd Zollkodex-StAnpG den Anwendungsbereich des § 3c Abs 2 EStG auf diese Substanzverluste ausgedehnt, die aus der vorgenannten Überlassung herrühren. Die Anwendung des § 3c Abs 2 EStG auf lfd Aufwendungen, die sich nicht auf die Substanz der aus gesellschaftsrechtlichen Gründen teil- oder unentgeltlich einer Kö zur Nutzung überlassenen WG beziehen, hat der BFH hingegen bejaht (s Tz 112). Auch diese Aufwendungen werden von der ges Neuregelung erfasst.

Nach § 3c Abs 2 S 6 EStG greift das Teilabzugsverbot ungeachtet eines wirtsch Zusammenhangs mit den dem § 3 Nr 40 oder § 3 Nr 40a EStG zugrunde liegenden BE auch für BV-Minderungen, BA oder Veräußerungskosten, soweit diese mit einer im Gesellschaftsverhältnis veranlassten teil- oder unentgeltlichen Überlassung von WG zusammenhängen und der Stpfl zu mehr als 25 % unmittelbar oder mittelbar am Grund- oder Stamm-Kap dieser Kö beteiligt ist oder war.

Zur Verfassungsmäßigkeit gelten uE die Ausführungen zu § 3c Abs 2 S 2 EStG (s Tz 87) entspr, dh die Regelung ist verfassungsgemäß.

Soweit die Aufwendungen bereits von § 3c Abs 2 S 2 EStG (s Tz 87 ff) erfasst werden, ist dieser uE gegenüber § 3c Abs 2 S 6 EStG vorrangig.

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