Tz. 87

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Der BFH (s Tz 102) hat die Anwendung des § 3c Abs 2 S 1 EStG auch in den Fällen abgelehnt, in denen Wertminderungen von im BV gewährten Gesellschafterdarlehen oder -si cherheiten auf sog gesellschaftsrechtlich veranlassten Darlehensgewährungen bzw Sicherheitengestellungen beruhten. Daher hat der Gesetzgeber iRd Zollkodex-StAnpG den Anwendungsbereich des § 3c Abs 2 EStG auf Substanzverluste, die auf der Hingabe von aus gesellschaftsrechtlichen Gründen nicht zu fremdüblichen Konditionen gewährten Darlehen oder Sicherheiten an die Kö beruhen, ausgedehnt.

Nach § 3c Abs 2 S 2 EStG gilt das Teilabzugsverbot auch für BV-Minderungen oder BA im Zusammenhang mit einer Darlehensforderung oder aus der Inanspruchnahme von Sicherheiten, die für ein Darlehen hingegeben wurden, wenn das Darlehen oder die Sicherheit von einem Stpfl gewährt wird, der der zu mehr als 25 % unmittelbar oder mittelbar am Grund- oder Stamm-Kap der Kö, der das Darlehen gewährt wurde, beteiligt ist oder war. Ebenfalls hierzu s Hörster (NWB 2014, 3082, 3083).

Die Neuregelung ist uE –wie § 8b Abs 3 S 4 KStG (s § 8b KStG Tz 220) – verfassungsgemäß. AA s Ott (StuB 2015, 203, 210) und s Ditz/Quilitzsch (DStR 2015, 545, 547). Dass Substanzgewinne ggf zu 100 % zu besteuern sind, während Substanzverluste nur zu 60 % abzb sind, stellt uE, wie iRd § 8b Abs 3 S 4 KStG, keinen Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip dar. UE ist zur Vermeidung eines solchen Ergebnisses § 3c Abs 2 S 5 EStG (s Tz 100) erweiternd auszulegen.

Rätke (BBK 2015, 312, 320) rät, die potenziell vom Teilabzugsverbot betroffenen Aufwendungen in der Buchführung gesondert zu erfassen.

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