Tz. 98

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Nach § 3c Abs 2 S 5 EStG ist ein späterer Wertaufholungsgewinn auf die (Rückgriffs-)Forderung gegen die Kö insoweit stfrei, als die vorangegangene Gewinnminderung nach § 3c Abs 2 S 2 EStG nicht anerkannt worden ist. Dabei geht der Gesetzgeber offenbar davon aus, dass unter die Gewinnminderung iSd § 3c Abs 2 S 2 EStG auch die Gewinnminderung iSd § 3c Abs 2 S 4 EStG fällt. Dh, der Gewinn ist insoweit zu 40 % stfrei.

 

Tz. 99

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

IRd Anwendung des § 3c Abs 2 S 5 EStG kann sich eine Reihenfolgeproblem ergeben, wenn sich bei einer einheitlichen Forderung die BV-Minderung/BA tw dem Teilabzugsverbot und tw nicht dem Teilabzugsverbot unterlegen haben. UE ist die zuletzt vorgenommene Tw-Abschr rückgängig zu machen. Wegen weiterer Einzelheiten s § 8b KStG Tz 241.

 

Tz. 100

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Die Regelung ist, wie § 8b Abs 3 S 8 KStG, uE nicht weitreichend genug, da sie zB Gewinne aus einer späteren Abtretung der Forderung oder aus einem Forderungsverzicht gegen Besserungsschein in dem Zeitpunkt des Besserungsfall nach ihrem Wortlaut nicht erfasst. Weiter wird auch zB der Wegfall einer Bürgschaftsrückstellung vom Wortlaut des § 3c Abs 2 S 5 EStG nicht erfasst. Räkte (BBK 2015, 312, 317) rät vor der Veräußerung der Forderung zur stfreien Wertaufholung, die von § 3c Abs 2 S 5 EStG erfasst wird (s Tz 98). UE verkennt Rätke, dass eine solche Wertaufholung nur dann möglich ist, wenn zwischen Abschreibung und Veräußerung ein Bil-Stichtag liegt, da ansonsten § 6 Abs 1 Nr 2 S 3 EStG gar nicht anwendbar ist. Wegen weiterer Einzelheiten s § 8b KStG Tz 242.

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