Tz. 262

Stand: EL 108 – ET: 12/2022

Nach § 9 Abs 3 S 2 KStG haftet zum einen derjenige, der vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt (Ausstellerhaftung), für die entgangene St des Spenders. Erforderlich ist hierbei eine objektive Unrichtigkeit. Diese kann sich sowohl auf die Zahlung als solche (dh den ausgewiesenen Betrag) als auch auf die Bestätigung des Begünstigungstatbestandes durch den Empfänger beziehen.

UE ist fraglich, ob die Ausstellerhaftung auch bei Zuwendungsempfängern iSd § 9 Abs 1 Nr 2 S 2 Buchst c KStG (EU-/EWR-ausl Empfänger) in Betracht kommt, da bei diesen für die Abziehbarkeit von Zuwendungen noch weitere Voraussetzungen hinzukommen müssen (hierzu s Tz 143 und s Tz 148). Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so genießen die Spender auch dann, wenn der ausl Zuwendungsempfänger eine dem amtl Muster weitgehend entspr Zuwendungsbestätigung ausgestellt haben sollte, uE keinen Vertrauensschutz iSd § 9 Abs 3 S 1 KStG (ebenso s Hüttemann, FR 2012, 241 und s Märtens in Gosch, KStG, 4. Aufl, § 9 Rn 56a und Rn 58), so dass insoweit auch die Ausstellerhaftung ausscheidet (s Tz 261). Ein Vertrauensschutz scheidet erst recht aus, wenn der ausl Zuwendungsempfänger keine Zuwendungsbestätigung iSd § 50 EStDV ausgestellt hat (s Tz 145 und s Geserich, IWB 2011, 2188). Dass die Haftung nach § 9 Abs 3 KStG jedoch grds auch bei ausl Empfängern in Betracht kommt, ergibt sich bereits aus der Begr zu dem Ges v 08.04.2010 (s BT-Drs 17/506, 32).

3.14.2.2.1 Unrichtigkeit der Zuwendungsbestätigung

 

Tz. 263

Stand: EL 108 – ET: 12/2022

Unrichtig ist eine Zuwendungsbestätigung, deren Inhalt nicht der objektiven Sach- und Rechtslage entspr. Die Unrichtigkeit bezieht sich auf die Angaben, die für den Abzug wes sind, insbes also auf die Höhe des zugewendeten Betrags, den beabsichtigten Verwendungszweck und den st-begünstigten Status der empfangenden Kö.

Eine Zuwendungsbestätigung ist demnach zB unrichtig, wenn

  • eine nicht gemeinnützige Kö Zuwendungsbestätigungen ausstellt;
  • Bestätigungen über nicht gezahlte Zuwendungen erteilt werden;
  • Bestätigungen über Spenden für einen stpfl wG ausgestellt werden;
  • der Wert der Zuwendung zu hoch angegeben ist;
  • eine Geldspende statt einer Sachspende bescheinigt wird (zum umgekehrten Fall der Bescheinigung einer Sachspende anstelle einer Geldspende s u);
  • eine Spende aus dem PV bestätigt wird, obwohl tats eine solche aus dem BV vorliegt, oder umgekehrt (s Buchna ua, Gemeinnützigkeit im StR, 11. Aufl, 436);
  • für gewährte Nutzungen und Leistungen eine Zuwendungsbestätigung ausgestellt wird;
  • der begünstigte Zweck unrichtig angegeben wird;
  • bei Aufwandsspenden die Abrechnung fehlerhaft ist;
  • sie Zuwendungen ausweist, die Entgelt für Leistungen sind (s Urt des BFH v 12.08.1999, BStBl II 2000, 65);
  • eine Spende anstelle eines nabzb Mitgliedsbeitrag iSd § 9 Abs 1 Nr 2 S 8 KStG bestätigt wurde (s Tz 124ff);
  • sie für das falsche Kj ausgestellt wurde, zB im Falle einer Aufwandsspende (s Tz 210ff) für das Jahr der Tätigung des Aufwands und nicht, wie zutr, für das Jahr des Verzichts auf den Aufwendungsersatzanspruch (s Urt des FG München v 07.07.2009, EFG 2009, 1823);
  • sie für einen Zeitpunkt vor dem Wirksamwerden der St-Befreiung ausgestellt wurde (s Tz 135ff, s Schr des BMF v 07.11.2013, BStBl I 2013, 1333; s Urt des FG Ba-Wü v 24.02.2014, Az: 10 K 3811/12; und s Urt des FG Rh-Pf v 30.03.2017, Az: 6 K 1980/14).

Wird eine Sachspende anstelle einer (tats erfolgten) Geldspende bescheinigt, so ist dies für den Spendenabzug unschädlich. Zweck der Unterscheidung zw Geld- und Sachzuwendungsbestätigungen ist, dass die bei einer Sachzuwendung geltenden bes Anforderungen nach § 10b Abs 3 S 1–3 EStG (s Tz 179 und s Tz 195ff) überprüft werden können. Bei einer Geldspende kommt es hierauf nicht an (s Urt des BFH v 16.03.2021, BStBl II 2021, 810).

Nach der BFH-Rspr (s Urt des BFH v 12.08.1999, BStBl II 2000, 65) bezieht sich die Unrichtigkeit einer Zuwendungsbestätigung auch auf den in ihr angegebenen beabsichtigten Verwendungszweck. Aus dieser Aussage kann uE jedoch nicht geschlossen werden, dass dann, wenn die Spende tats nicht zu dem in der Bescheinigung genannten, sondern zu einem anderen st-begünstigten Zweck verwendet wird, eine unrichtige Bescheinigung iSd "Ausstellerhaftung" vorliegt. Wird eine Spende tats nicht zu den in der Bestätigung angegebenen st-begünstigten Zwecken verwendet, liegt vielmehr nach der ausdrücklichen ges Regelung des § 9 Abs 3 S 2 2. Alt. ggf ein Fall der "Veranlasserhaftung" vor. Hierzu s Tz 272. Die Aussage in dem oa BFH-Urteil, dass sich die Unrichtigkeit auch auf den beabsichtigten Verwendungszweck beziehe, ist uE nur iVm dem Gutglaubensschutz des Spenders zu verstehen, der auch bzgl des in der Zuwendungsbestätigung angegebenen Verwendungszweckes auf die Richtigkeit der Bestätigung vertrauen darf (s Tz 256). AA s Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 4. Aufl, Rn 8.127.

 

Tz. 264

Stand: EL 108 – ET: 12/2022

Die Bestätigung bezweckt, den Abzug bestimmter Beträge als Zuwendung zu ermöglichen, ohne dass der (gutg...

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