Tz. 253

Stand: EL 108 – ET: 12/2022

Gem § 9 Abs 3 S 1 KStG darf der Stpfl grds auf die Richtigkeit der Bestätigung über Spenden und Mitgliedsbeiträge vertrauen; dieser Vertrauensschutz besteht nur dann nicht, wenn er die Bestätigung durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat oder ihm die Unrichtigkeit der Bestätigung entweder bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war. Unlautere Mittel sind arglistige Täuschung, Drohung und Bestechung iSd § 130 Abs 2 Nr 2 AO; falsche Angaben schließen den Vertrauensschutz aus, wenn sie für die Ausstellung der (aufgr der Berücksichtigung dieser Angaben objektiv unrichtigen) Zuwendungsbestätigung entscheidungserheblich waren (s Kirchhain in R/H/N, KStG, § 9 Rn 296ff). Zur Frage der Unrichtigkeit der Bestätigung s Tz 263. Wegen der mit dem Vertrauensschutz korrespondierenden Haftungsregelung auf Seiten der Spendenempfängerin s Tz 260ff. Wegen der Auswirkungen des § 63 Abs 5 AO (zeitliche Schranken zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen) iVm § 50 Abs 1 EStDV auf den Vertrauensschutz s Tz 173. Die Vorschrift des § 9 Abs 3 S 1 KStG schützt jedoch nur das Vertrauen in eine ordnungsgemäße Zuwendungsbestätigung. Liegt eine solche nicht vor, besteht auch kein schutzwürdiges Vertrauen des Spenders (s Urt des FG TH v 30.01.2003, EFG 2003, 769 und s Tz 265). In Fällen des vereinfachten Zuwendungsnachw (s Tz 185ff) tritt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung an die Stelle der Zuwendungsbestätigung (s Kirchhain in R/H/N, KStG, § 9 Rn 288). Die Frage, ob die Zuwendung als vGA zu beurteilen ist (s Tz 97ff), ist nicht Gegenstand der Zuwendungsbestätigung und wird daher von dem Vertrauensschutz nicht umfasst (s Kirchhain in R/H/N, KStG, § 9 Rn 291). Zur Haftung in diesen Fällen s Tz 267. Zum (fehlenden) Vertrauensschutz bei Zuwendungen an Empfänger im EU-/EWR-Ausl s Tz 262.

 

Tz. 254

Stand: EL 108 – ET: 12/2022

Nach der BFH-Rspr (s Urt des BFH v 12.08.1999, BStBl II 2000, 65) sind alle Beträge, die auf einer Spendenbestätigung angegeben sind, als Spendenleistung ausgewiesen und nehmen an der Richtigkeitsgewähr und der Vertrauensschutzregelung teil. Weist die Bestätigung bestimmte Beträge, die keine Spende sind (zB wegen des entgeltlichen Charakters der Zuwendung), als solche aus, ist die Bestätigung "unrichtig". § 9 Abs 3 S 1 KStG schützt auch das Vertrauen (des Spenders) in die Befugnis des Zuwendungsempfängers zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen (s Urt des BFH v 23.07.2020, Az: V R 40/18).

Auf die Richtigkeit der Zuwendungsbestätigung darf jedoch nur der "gutgläubige" Spender vertrauen (s Tz 253). Im Beschl v 29.01.2003 (s BFH/NV 2003, 908) schränkt der BFH die Aussagen in dem oa Urteil v 12.08.1999 daher dahingehend ein, dass dann, wenn es für den Leistenden und den Empfänger einer Zahlung angesichts der Begleitumstände klar erkennbar ist, dass die Zahlung nicht unentgeltlich erfolgt ist, sondern in einem Gegenleistungsverhältnis steht, die Unentgeltlichkeit der Zahlung auch nicht durch Verweis auf eine Spendenbescheinigung begründet werden kann (ebenso s Urt des FG B/Bbg v 19.11.2013, DStRE 2014, 840 und s Urt des FG Ba-Wü v 24.02.2014, Az: 10 K 3811/12).

Die Frage, ob ein Stpfl die Unrichtigkeit der Bestätigung gekannt oder grob fahrlässig nicht gekannt hat, entscheidet sich nach individuellen Maßstäben (s Urt des BFH v 02.08.2006, BStBl II 2007, 8). Nach diesem Urt genügt es nicht, dass der Stpfl die tats Umstände kennt, die zur Rechtswidrigkeit geführt hätten, er muss (vielmehr) das – wenn auch laienhafte – Bewusstsein von der Rechtswidrigkeit der Bestätigung selbst gehabt haben. Grob fahrlässig handelt, wer die nach seinen pers Kenntnissen und Fähigkeiten gebotene und zuzumutende Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt. An den Empfänger der Zuwendungsbestätigung sind insoweit geringere Anforderungen zu stellen als an den Aussteller der Bestätigung, da der Empfänger – im Gegensatz zu dem Aussteller – nicht verpflichtet ist, sich Kenntnisse im Zuwendungsrecht zu verschaffen (s Urt des Nds FG v 15.01.2015, EFG 2015, 904). Kenntnisse eines Erfüllungsgehilfen sind dem Zuwendenden zuzurechnen (s Urt des FG Münster v 20.05.2020, DStRE 2020, 1235). Maßgeblicher Zeitpunkt ist in diesem Zusammenhang die Einreichung der St-Erklärung (hierzu s auch Tz 257). Erst dann begeht der Stpfl eine stlich relevante Handlung, die einen Vertrauensschutz begründen kann. Hat er vorher erfahren, dass die Abzugsvoraussetzungen nicht vorliegen, ist er nicht mehr schützenswert (s Rathke/Ritter, NWB 42/2012, 3375).

 

Tz. 255

Stand: EL 108 – ET: 12/2022

Die Vertrauensschutzregelung betrifft (nur) diejenigen Fälle, in denen die Zuwendungsbestätigung zu Unrecht einen Sachverhalt ausweist, bei dessen (tats) Vorliegen die Zuwendung stlich abzb wäre. Ist die Bestätigung idS unrichtig und hat der Empfänger ohne grobe Fahrlässigkeit auf sie vertraut, so ist er im Hinblick auf den Abzug der Zuwendung so zu behandeln, wie wenn die Bestätigung i...

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