Tz. 143

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Das BMF (s Schr v 16.05.2011, BStBl I 2011, 559) hat Regelungen zum Nachw des Vorliegens der Voraussetzungen des § 10b Abs 1 S 2 Nr 3 EStG (entspr § 9 Abs 1 Nr 2 S 2 Buchst c KStG) getroffen. Hiernach gelten insoweit die für die Gewährung der St-Befreiung nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG für inl Kö, Pers-Vereinigungen und Vermögensmassen maßgebenden Grundsätze entspr. Der ausl Zuwendungsempfänger müsse daher nach der Satzung und nach der tats Geschäftsführung ausschl und unmittelbar st-begünstigten Zwecken iSd §§ 51ff AO dienen. Den Nachw hierüber habe der inl Spender gegenüber dem für ihn zuständigen FA durch Vorlage geeigneter Belege, insbes Satzung, Tätigkeitsbericht, Kassenbericht, Vermögensübersicht, Vorstandsprotokolle usw zu erbringen (ebenso s Förster, BB 2011, 663; krit s Förster, DStR 2013, 1516). Zuwendungsbestätigungen ausl Organisationen reichten als alleiniger Nachw nicht aus; die Vorlage einer Zuwendungsbestätigung iSd § 50 EStDV wird in dem BMF-Schr noch nicht einmal gefordert (ebenso s Schienke-Ohletz, IWB 2011, 651; hierzu s Tz 145). Zur hiervon abw Rechtsauff der Rspr s Tz 145.

 

Tz. 144

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Nach der Rspr (s Urt des FG Münster v 08.03.2012, EFG 2012, 1539) müssen hinsichtlich des ausl Zuwendungsempfängers – neben der Verfolgung st-begünstigter Zwecke iSd §§ 51ff AO – auch die übrigen (inl) Voraussetzungen für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit erfüllt sein, zB die ausdrückliche satzungsmäßige Vermögensbindung iSd § 61 AO. Nach der Rspr des FG Ddf (s Urt v 14.01.2013, EFG 2013, 678) muss die Satzung einer ausl Empfänger-Kö auch Regelungen zur Selbstlosigkeit entspr § 55 AO enthalten. Das FG Bre (s Urt v 08.06.2011, DStRE 2012, 1321) sieht zur Prüfung der fiktiven St-Begünstigung einer ausl Kö auch eine nicht in dt Sprache abgefasste Satzung als genügend an, soweit eine materielle Vergleichbarkeit gegeben ist. Nach dem Beschl des Nds FG v 04.05.2020 (Az: 6 K 53/18) genügt es bei einer nicht in dt Sprache abgefassten Satzung, wenn diese der Mustersatzung vergleichbare Feststellungen enthält; dies müsse auch dann gelten, wenn die Satzung in dt Sprache abgefasst sei, aber von der Mustersatzung abw Formulierungen enthalte (einschr hierzu s Urt des BFH v 18.08.2022, BStBl II 2023, 302). Nach dem Urt des BFH v 17.09.2013 (BStBl II 2014, 440) setzt die Abzugsfähigkeit von Spenden an eine Kö im Ausl (auch) voraus, dass die Anforderungen an die satzungsmäßige Vermögensbindung (§ 61 AO) in vollem Umfang gewahrt werden. Maßstab der Gemeinnützigkeit und des Spendenabzugs sei auch bei ausl Kö allein das innerstaatliche (dt) Recht. Zu diesem Urt s auch Hüttemann (ISR 2014, 133) und s Kirchhain (NWB 11/2014, 421). Nach der Rspr des BFH (s Urt v 21.01.2015, BStBl II 2015, 588) verstößt es nicht gegen europäisches Recht, wenn der Spendenabzug auch im Falle von Zuwendungen an eine im EU-/EWR-Ausl ansässige Einrichtung den im Mitgliedsstaat des Spenders geltenden nationalen Anforderungen unterworfen wird. Die Nachw-Pflicht treffe bei Zuwendungen an ausl Kö mangels rechtlicher Verpflichtung nicht – wie in Inl-Fällen – den Zuwendungsempfänger, sondern den inl Spender. Im Urt v 25.10.2016 (BStBl II 2017, 1216) hat der BFH die ausschl Maßgeblichkeit des innerstaatlichen (dt) Rechts für die Beurteilung der Gemeinnützigkeit und der Spendenbegünstigung ausl Kö bestätigt (zu weiteren Ausführungen des BFH zur Auslegung der Satzung einer ausl Stiftung, insbes hinsichtlich des Umfanges der zur Satzung gehörenden Statuten und der Vermögensbindung, s den im 2. Rechtsgang zu dem Urt v 25.10.2016 ergangenen Beschl des BFH v 24.03.2021, BStBl II 2021, 657). Aus dem Urt des BFH v 25.10.2016 (BStBl II 2017, 1216) ergibt sich uE auch, dass nach Rechtsauff des BFH § 60 Abs 1 S 2 AO, wonach die Satzung die Festlegungen der Mustersatzung (Anlage 1 zu § 60 AO) enthalten muss, auch auf ausl Kö anzuwenden ist (ebenso s Urt des FG Rh-Pf v 18.01.2018, Az: 4 K 1170/16; offen gelassen im Urt des BFH v 18.08.2022, BStBl II 2023, 302). Hinsichtlich des Vorliegens mildtätiger Zwecke genügt ein Hinw auf ausl Regelungen nicht, wenn diese inhaltlich von § 53 Nr 1 und Nr 2 AO abweichen (s Urt des BFH v 18.08.2022, BStBl II 2023, 302). Ausführlich zu den Anforderungen an die Satzungsmäßigkeit einer beschr stpfl Kö s Fiand (in NWB 2023, 1039).

Schließlich muss eine ausl Kö auch den ges Anforderungen an ihre tats Geschäftsführung (§ 63 AO) genügen. Der Nachw hierüber ist nicht zwingend durch detaillierte Geschäfts- und Tätigkeitsberichte sowie Aufzeichnungen über die finanziellen Verhältnisse zu führen, sondern kann auch anhand anderer Unterlagen (zB Schriftverkehr und Notizen über vorbereitende Maßnahmen) erbracht werden (s Urt des BFH v 21.01.2015, BStBl II 2015, 588). Nach Bott (s BB 2021, 2519) werfen die Anforderungen einer formellen Satzungsmäßigkeit mit einer nach § 60 Abs 1 S 2 AO erforderlichen Aufnahme der in der Anl 1 zu § 60 AO bezeichneten Festlegungen Fragen einer hinreichenden Auslegung ...

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