Tz. 176

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Aufgr der Ermächtigung in § 51 Abs 1 Nr 2 Buchst c EStG iVm § 50 EStDV (s Tz 172) werden vom BMF Muster für die amtl vorgeschriebenen Vordrucke zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen bekannt gegeben, die an die jeweils aktuelle Rechtslage angepasst werden. Hierbei handelt es sich um allg verbindliche Vorlagen, von denen nicht abgewichen werden darf.

Für Zuwendungen an inl jur Pers d öff Rechts, an eine der in § 5 Abs 1 Nr 9 KStG bezeichneten Kö, Pers-Vereinigungen oder Vermögensmassen, an Stiftungen des öff Rechts, an Stiftungen des privaten Rechts, an politische Parteien iSd Parteienges und an unabhängige Wählervereinigungen sind jeweils besondere Vordrucke vorgeschrieben. Für die genannten Empfängergruppen gibt es wiederum gesonderte Muster für Geldzuwendungen, für Sachzuwendungen und für Sammelbestätigungen. Für die Zuwendungsbestätigungen werden von der Fin-Verw keine Vordrucke zur Verfügung gestellt, sondern sie sind vom jeweiligen Zuwendungsempfänger nach den amtl Mustern selbst herzustellen.

Die amtl vorgeschriebenen Vordruckmuster wurden zuletzt mit Schr des BMF v 07.11.2013 (BStBl I 2013, 1333) veröffentlicht. Dieses Schreiben enthält ferner detaillierte Anweisungen zum Inhalt und der Form der Zuwendungsbestätigungen. Hiernach – und nach ergänzenden Entsch der Fin-Verw – gilt zur Ausgestaltung der Zuwendungsbestätigungen ua Folgendes:

 

Tz. 177

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Bei Zuwendungsbestätigungen über Geldzuwendungen oder Mitgliedsbeiträge an nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG st-befreite Einrichtungen ist immer anzugeben, ob es sich hierbei um den Verzicht auf Erstattung von Aufwendungen handelt oder nicht. Dies gilt auch in den Fällen, in denen ein Zuwendungsempfänger grds keine Zuwendungsbestätigungen für die Erstattung von Aufwendungen ausstellt.

Eine solche "Aufwandsspende" liegt vor, wenn ein Anspruch darauf besteht, entstandenen Aufwand (zB Fahrtkosten) erstattet zu erhalten, und der Berechtigte auf die Erstattung seines Aufwands in Geld verzichtet (s Tz 210ff). Es handelt sich also im Ergebnis um eine Geldspende, die auch als "Geldzuwendung" zu bestätigen ist.

 

Tz. 178

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Besteht ein Anspruch auf Bezahlung für eine (gegenüber der st-begünstigten Kö) erbrachte Lieferung oder Leistung (zB Handwerkerleistung), handelt es sich nicht um eine Aufwandsspende, sondern um eine Rückspende; hierzu s Tz 222. Wird in diesen Fällen auf die Zahlung einer Geldleistung verzichtet, handelt es sich um eine Spende des Entgelts, wobei der Zahlungsweg abgekürzt ist. Es ist deshalb eine Geldzuwendung zu bestätigen und der Zusatz "Es handelt sich nicht um den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen" aufzunehmen. Weitere Textergänzungen, zB "(Geldzuwendung) durch Forderungsverzicht" sind uE nicht zulässig (ebenso s Baldauf, ZKF 2017, 149). Hierzu ebenso s Tz 208.

 

Tz. 179

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Wegen des notwendigen Inhalts einer Zuwendungsbestätigung über eine Sachspende s Schr des BMF v 07.11.2013 (BStBl I 2013, 1333). Zu Fragen der Ordnungsmäßigkeit bzw der (Un-)Richtigkeit von Zuwendungsbestätigungen im Falle von Sachspenden s Herkens (EStB 2017, 328).

Werden mehrere Gegenstände zugewendet, muss der Aussteller der Zuwendungsbestätigung die Gegenstände einzeln bewerten. Eine "Gr-Bewertung" (Pauschalbewertung) ist nicht zulässig (s Urt des BFH v 23.05.1989, BStBl II 1989, 879 und s Vfg der OFD Ffm v 16.11.2003, DStZ 2004, 96).

Zur Bewertung der Sachspenden s Tz 192ff.

 

Tz. 180

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Sind die zur stlichen Berücksichtigung einer Spende erforderlichen Angaben in der Zuwendungsbestätigung nicht enthalten, so ist eine nachträgliche Bescheinigung der fehlenden Angaben in einem formlosen Schreiben nicht ausreichend. Vielmehr ist eine geänderte und entspr ergänzte Zuwendungsbestätigung auszustellen (s Vfg der OFD Hannover v 30.12.1997, BB 1998, 358). Im Falle einer Sachspende muss die genaue Bezeichnung des gespendeten Gegenstands in der Zuwendungsbestätigung selbst enthalten sein; die Vorlage von Kaufbelegen zusätzlich zu der nicht spezifizierten Zuwendungsbestätigung reicht nicht aus (s Urt des FG B-Bbg v 28.11.2018, Az: 7 K 7257/16). Nach der Rspr des FG München (s Urt v 14.08.2006, EFG 2007, 1873) ist die Zuwendungsbestätigung im Hinblick auf den genauen Zeitpunkt der Zuwendung keine unverzichtbare sachliche Voraussetzung für den Abzug. Dieser sei daher nicht ausgeschlossen, wenn die Zuwendungsbestätigung in Bezug auf das genaue Datum der Zuwendung unvollständig sei, der Nachw der Zuwendung jedoch auf andere Weise erbracht werde.

 

Tz. 181

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Der Zuwendungsabzug setzt voraus, dass die StBefreiung der Kö zeitnah überprüft wird. Nach § 50 Abs 1 EStDV dürfen Zuwendungen stlich nur abgezogen werden, wenn der Zuwendende eine Zuwendungsbestätigung erhalten hat, die der Empfänger unter Berücksichtigung des § 63 Abs 5 AO nach amtl vorgeschriebenem Vordruck ausgestellt hat (hierzu s Tz 173).

Die sich aus § 63 Abs 5 AO ergebenden Hinw z...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge