Tz. 260
Stand: EL 108 – ET: 12/2022
Mit dem Vertrauensschutz korrespondiert die Haftungsregel in § 9 Abs 3 S 2 und 3 KStG. Danach haftet für die entgangene St, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt (1. Alt) oder veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen st-begünstigten Zwecken verwendet werden (2. Alt). Damit wird unmittelbar derjenige von dem Haftungsrisiko betroffen, der die unzutr Zuwendungsbestätigung bzw die Fehlverwendung zu verantworten hat. Wegen der Auswirkungen des § 63 Abs 5 AO (zeitliche Schranken zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen) iVm § 50 Abs 1 EStDV auf die Haftung s Tz 173.
Tz. 261
Stand: EL 108 – ET: 12/2022
Die Inanspruchnahme zur Haftung setzt voraus, dass beim Zuwendenden Vertrauensschutz gem § 9 Abs 3 S 1 KStG (s Tz 253ff) besteht. Dabei hat der im Haftungsverfahren in Anspruch Genommene die Darlegungs- und Beweislast für die den Vertrauensschutz ausschließenden Gründe (s Vfg der OFD Ffm v 17.03.2014, StED 2014, 266 und s Beschl-Empfehlung und Bericht des FinAussch, BT-Drs 11/5582, zu "Spendenabzug"). Die Haftung soll dem Missbrauch mit Zuwendungsbestätigungen entgegenwirken.
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