Tz. 10

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Der zweite in § 36 KStG nF geregelte Rechenschritt ist neu und hat nur für den Feststellungszeitpunkt im Schnittpunkt zwischen bisherigem und neuem Recht Bedeutung.

Wie bereits erwähnt, werden auch noch als Endergebnis dieses zweiten Rechenschrittes Teilbeträge des VEK festgestellt. Allerdings enthält diese gesonderte Feststellung im Regelfall nicht mehr alle Teilbeträge; zudem ist ihre Höhe durch die Sonderregelungen des § 36 KStG nF verändert.

 

Tz. 10a

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Wie bereits vorstehend erläutert (s Tz 4c), ist nach dem Wortlaut des § 36 KStG die dort geregelte Schlussfeststellung eines modifizierten VEK auf denselben Stichtag wie die gesonderte Feststellung der nach dem ersten Rechenschritt sich ergebenden Teilbeträge des VEK vorzunehmen, dh bei kj-gleichem Wj auf den 31.12.2000 und bei abw Wj 2000/2001 auf den Schluss des letzten vor dem 01.01.2002 endenden Wj. Nach Frotscher (in F/M, § 36 KStG nF Rn 21) handelt es sich hier um eine echte, aber gleichwohl verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Rückwirkung des KStG nF, das im Übrigen erst ab dem 01.01.2001 anzuwenden ist.

Die Fin-Verw verfährt, wie ebenfalls bereits erwähnt (s Tz 4a) so, dass die gesonderte Feststellung des modifizierten VEK zum 31.12.2000 (bzw zum Schluss des letzten vor dem 01.01.2002 endenden Wj) erst bei der Veranlagung für 2001 (bei abw Wj 2000/2001: erst bei der Veranlagung für 2002) erfolgt.

 

Tz. 10b

Stand: EL 57 – ET: 07/2006

Die Rechenschritte im Einzelnen (unterstellt: Wj entspr Kj)

 
  Ausgangspunkt (erste gesonderte Feststellung): VEK iSd § 47 Abs 1 S 1 Nr 1 KStG 1999 zum 31.12.2000
+/./. Veränderungen gem § 36 KStG
= modifiziertes VEK iSd § 36 Abs 7 KStG (zweite gesonderte Feststellung)
+/./. Veränderungen der "Töpfe" in 2001
= Bestände zum 31.12.2001
1. Umrechnung des EK 40 in ein KSt-Guthaben (s § 37 Abs 1 KStG). Zum 31.12.2001 Ermittlung, erst zum 31.12.2002 Feststellung des KSt-Guthabens).
2. Feststellung des EK 02 (erstmalige Feststellung zum 31.12.2001).
3. Feststellung des stlichen Einlagekontos (erstmalige Feststellung zum 31.12.2001).
 

Tz. 10c

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Der zweite Rechenschritt (Ermittlung des modifizierten VEK), dessen Endergebnis nach § 36 Abs 7 KStG nF gesondert festgestellt wird, sieht im Einzelnen wie folgt aus (s Schr des BMF v 06.11.2003, BStBl I 2003, Rn 575, Rn 20 ff):

a) Ausgangspunkt: Teilbeträge des VEKDas sind die Endbeträge, die sich nach dem ersten Rechenschritt (gesonderte Feststellung nach § 47 Abs 1 S 1 Nr 1 KStG 1999) bei den einzelnen Teilbeträgen des VEK ergeben haben (dazu s Tz 7).
b) Verringerung infolge von oGA im ersten Wj nach dem Systemwechsel für ein abgelaufenes Wj (idR in 2001für 2000) sowie um vGA und Vorabausschüttungen im letzten Wj vor dem Systemwechsel (idR in 2000). S Tz 13 ff.
c) Erhöhung der Teilbeträge EK 45/EK 40 wegen Einkommensteilen, die nach § 34 Abs 12 S 2ff KStG nF einer 45%igen bzw 40%igen Nach-St unterliegen. S Tz 19 ff.
d) Umgliederung eines positiven Teilbetrags EK 45 in die Teilbeträge EK 40 und EK 02. S Tz 24 ff.
e) Umgliederung negativer unbelasteter und belasteter Teilbeträge des VEK. S Tz 27 ff.

Das Ergebnis dieses zweiten Rechenschritts ist ein modifizierter Schlussbestand des VEK, der von Bedeutung ist

für die Ermittlung des KSt-Guthabens (s § 37 Abs 1 KStG),
für die Ermittlung des EK 02 (s § 38 Abs 1 KStG) und
für die Ermittlung des stlichen Einlagekontos (s § 39 KStG).
 

Tz. 11

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

§ 36 Abs 2 KStG sieht eine Korrektur der Teilbeträge des VEK um EK-Veränderungen vor, die erst im Folgejahr eintreten. Es handelt sich

a) um geleistete GA, die gem § 29 Abs 1 KStG 1999 das VEK erst im folgenden Wj verringern würden, die aber gem § 36 Abs 2 KStG auf das Vorjahr rückbezogen werden. Wegen der Einzelheiten s Tz 16 ff;
b) um erhaltene Dividendenerträge iSd § 34 Abs 12 S 2–5 KStG, die bei einer Kö im Wj 2001 (2000/2001) anfallen und dem erhöhten KSt-Satz von 45 % bzw 40 % unterliegen (s Tz 19 ff).

Beides sind EK-Veränderungen, die im Ergebnis noch nach den Grundsätzen des bisherigen Rechts abzuwickeln sind. Mit ihrem "künstlichen" Rückbezug in die Schlussfeststellung auf den 31.12.2000 (bzw auf den Schluss des letzten vor dem 01.01.2002 beginnenden Wj) wird erreicht, dass auf die danach verbleibenden Endbestände des VEK nur noch neues Recht bzw das Recht der 18-jährigen Übergangszeit anzuwenden ist.

 

Tz. 12

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Wer auf den Schluss der letzten EK-Gliederung das VEK lt Gliederungsrechnung mit dem aus der St-Bil sich ergebenden VEK verproben will, muss beachten, dass § 36 Abs 2 KStG nF zwei bisher nicht bekannte Abweichungen zwischen den beiden Vergleichsgrößen neu geschaffen hat.

Im neuen Recht ist eine Verprobung in der bisher bekannten Form nicht mehr möglich und auch nicht mehr gewollt. Mit dem KSt-Guthaben (aus dem früheren EK 40 ermittelt), dem EK 02 und dem stlichen Einlagekonto (EK 04) werden nämlich nur noch Teilgrößen desVEK lt St-Bil gesondert festgestellt. Wegen...

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