Tz. 19

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Nach § 36 Abs 2 S 3 KStG nF erhöht sich

a) der Teilbetrag EK 45: um die Einkommensteile, die nach § 34 Abs 12 S 2–5 KStG nF einer KSt von 45 % unterlegen haben, und
b) der Teilbetrag EK 40: um die Beträge, die nach § 34 Abs 12 S 6–8 KStG nF einer KSt von 40 % unterlegen haben,

jeweils nach Abzug der KSt, der sie unterlegen haben.

Die Vorschrift des § 36 Abs 2 S 3 KStG nF kann bei abw Wj bis zu einem abw Wj der AE-Kö 2002/2003 Bedeutung haben (s Tz 18a).

Die Regelung des § 36 Abs 2 S 3 KStG nF muss im Zusammenhang mit den S 2–8 des § 34 Abs 12 KStG nF gesehen werden, die im Ergebnis eine zeitliche Ausdehnung des erhöhten KSt-Satzes nach § 23 Abs 2 KStG 1999 (sog Nach-St) auf den VZ 2001 regeln, für den grds bereits neues Recht (KSt-Satz: 25 %) gilt.

Wegen der Anwendung des § 36 Abs 2 S 3 KStG nF bei einer in 2001 neu gegründeten Kap-Ges s Tz 6b.

 

Tz. 19a

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Bezieht eine OG die in § 36 Abs 2 S 3 KStG nF genannten, aus dem EK 45 bzw aus dem EK 40 finanzierten GA, fällt die Nach-St nach § 34 Abs 12 S 2ff KStG nF beim OT an, dem das entspr Organeinkommen zuzurechnen ist. Beim OT trifft auch die in § 36 Abs 2 S 3 KStG nF geregelte nachträgliche Erhöhung des EK 45 bzw des EK 40 zum 31.12.2000 (bzw zum Schluss des abw Wj 2000/2001) ein.

Ist der OT eine natürliche Person, greift § 34 Abs 12 S 2ff KStG nF und folglich auch § 36 Abs 2 S 3 KStG nF nicht.

Ist Bezieher der in § 36 Abs 2 S 3 KStG nF bezeichneten Dividenden eine Pers-Ges, an der wiederum Anrechnungs-Kö als MU beteiligt sind, sind § 34 Abs 12 und § 36 Abs 2 S 3 KStG nF bei den MU-Kö anzuwenden, soweit die GA anteilig auf sie entfällt.

 

Tz. 19b

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Wenn versucht wird, in Konzernsituationen bei der TG vorhandene EK 45-Bestände der in § 36 Abs 3 KStG nF vorgeschriebenen Zwangsumgliederung dadurch zu entziehen, dass in einem ersten Schritt die entspr Rücklagen von der TG an die MG und in einem zweiten Schritt von der MG an deren AE ausgeschüttet werden, ist dies nur dann zielführend, wenn sich der Dividendenertrag bei der MG noch im Wj 2000 niederschlägt (s Tz 21a). Vermittelt die TG ihrer MG ihr EK 45 erst mit einer oGA in 2001für 2000, dann ist diese oGA zwar noch nach den Grundsätzen des bisherigen Rechts abzuwickeln. Dadurch dass die Erhöhung des EK 45 der MG gem § 36 Abs 2, S 3 KStG nF in der Reihenfolge der in § 36 KStG nF genannten Korrekturschritte erst nach der Verringerung des VEK in Folge geleisteter GA (s § 36 Abs 2 S 1 KStG nF) zu erfassen ist, gelangt das neu entstehende EK 45 in die Umgliederung. Dh die von der MG empfangenen nach § 36 Abs 2 S 3 KStG nF rückbezogenen Ausschüttungen können nicht ihrerseits wieder für eine Ausschüttung nach den Regeln des Anrechnungsverfahrens genutzt werden. MaW: Bei phasengleicher Weiterausschüttung von im selben Wj vereinnahmten nach-stpfl Dividenden steht die daraus sich ergebende Erhöhung des KSt-Guthabens zur Finanzierung der Weiterausschüttung dieser Erträge in diesem Jahr noch nicht zur Verfügung, sondern erst im Folgejahr. Ebenso hierzu s Einf-Schr des BMF v 06.11.2003 (BStBl I 2003, 575, Rn 40), wonach die Realisierung des KSt-Guthabens dessen formale Feststellung auf den Schluss des vorangegangenen Wj voraussetzt.

Ebenso hierzu s § 37 KStG nF Tz 8 ff, mwNachw. GlA s Frotscher (in F/M, § 36 KStG nF Rn 45) und Blümich/Danelsing (§ 36 KStG nF Rz 15). AA s Thurmayr (in H/H/R, § 36 KStG nF Rn R 36) und Prinz/Thurmayr (GmbHR 2001, 798), die sich für eine Saldierung der Erhöhung des EK 45/EK 40 gem § 36 Abs 2 S 3 KStG nF mit einer Verringerung dieser Teilbeträge gem § 36 Abs 2 S 1 KStG nF aussprechen. AA auch s Förster/Ott (Stbg 2001, 349, 351), die zutr darauf hinweisen, dass der Gesetzeswortlaut eine ausdrückliche Reihenfolgeregelung nicht enthält.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge