Tz. 16

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Die GA und sonstigen Leistungen, die § 36 Abs 2 S 1 KStG nF erwähnt, sind diejenigen, für die gem § 34 Abs 12 KStG nF und gem § 52 Abs 36 und 50b EStG nF sowohl auf der Seite der ausschüttenden Kö als auch auf der der AE noch bisheriges Recht gilt. Dh für diese GA hat die Kö noch die KSt-Ausschüttungsbelastung herzustellen; die AE haben einen nach § 20 Abs 1 Nrn 1 und 3 EStG 1999 stpfl Kap-Ertrag und können gem § 36 Abs 2 Nr 3 EStG 1999 noch die KSt anrechnen.

 

Tz. 17

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Verringert werden die Teilbeträge des VEK nicht um den Ausschüttungsbetrag selbst, sondern gem § 28 Abs 6 KStG 1999 im Fall der KSt-Minderung um den Ausschüttungsbetrag abz KSt-Minderung und im Fall der KSt-Erhöhung um den Ausschüttungsbetrag zuz KSt-Erhöhung (s § 28 KStG 1999 Tz 73ff).

 

Tz. 18

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Nach Verringerung infolge der in § 36 Abs 2 S 1 KStG nF genannten Ausschüttungen weisen die Teilbeträge des VEK nur noch Bestände aus, die zur Finanzierung der nach neuem Recht abzuwickelnden Ausschüttungen heranzuziehen sind. OGA, die bei kj-gleichem Wj der ausschüttenden Kö in 2002 (bzw bei abw Wj 2000/2001: im Wj 2002/2003) für abgelaufene Wj erfolgen, unterliegen bereits dem Halbeinkünfteverfahren.

 

Tz. 18a

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Das neue Recht gilt auch für in 2002 (bzw bei abw Wj 2000/2001: im Wj 2002/2003) erfolgte verspätet abfließende oGA für ein vor dem 01.01.2001 endendes Wj. § 36 Abs 2 S 1 KStG nF knüpft nämlich – parallel zu § 34 Abs 12 KStG nF – an das "Erfolgen", dh an das Abfließen einer Ausschüttung an. Bei diesen Ausschüttungen, für die nach Abschn 78 Abs 2 KStR (dazu s § 28 KStG 1999 Tz 13) ein VEK "reserviert"worden ist, fällt mit dem Systemwechsel die bisherige "Reservierung" weg. S § 37 KStG nF Tz 20.

 

Tz. 18b

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Hinsichtlich der Frage, wann eine auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entspr Gewinnverteilungsbeschl für ein abgelaufenes Wj beruhende GA (oGA) vorliegt, knüpft § 36 Abs 2 S 1 KStG nF an den Wortlaut des § 27 Abs 3 S 1 KStG 1999 an, sodass auf die dazu ergangene Rspr und auf die dazu erlassenen Verw-Anw zurückgegriffen werden kann (s § 27 KStG 1999 Tz 115ff; weiter s § 37 KStG nF Tz 22-24). Die Frage, ob eine GA eine ordnungsgemäße ist oder nicht, hat bei in 2001 (bei abw Wj: in 2001/2002) erfolgten Ausschüttungen eine ganz besondere Bedeutung, sind doch auf eine solche GA in 2001für 2000,

wenn sie eine ordnungsmäßige GA ist (oGA): noch die Vorschriften des Anrechnungsverfahrens anzuwenden. Das gilt auch für eine in 2001für 2000 beschlossene und vorgenommene Vorabausschüttung vor Feststellung des Jahresabschlusses für 2000 (glA s Förster/Ott, Stbg 2001, 349, 351). Ebenso gilt das uE für in 2001 beschlossene und durchgeführte Nachtragsausschüttungen für frühere Wj (glA s Thurmayer, in H/H/R, § 36 KStG nF Rn R 36;
wenn sie eine nicht ordnungsmäßige GA ist: bereits die Vorschriften des Halbeinkünfteverfahrens anzuwenden, was insbes bedeutet, dass die ausschüttende Kö eine KSt-Minderung nicht in Anspruch nehmen kann (s § 37 KStG nF Tz 22 ff).

Aber auch während der 18-jährigen Übergangszeit kommt der Unterscheidung zwischen ordnungsgemäßen und nicht ordnungsgemäßen GA eine weitaus größere Bedeutung als im früheren Recht zu, berechtigen doch nur oGA (vom sog Moratorium gem § 37 Abs 2a KStG abgesehen) zur Inanspruchnahme einer KSt-Minderung (s § 37 KStG nF Tz 16 ff).

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