Tz. 7

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Nach § 36 Abs 1 KStG nF sind auf den 31.12.2000 (bei kj-gleichem Wj) bzw auf den Schluss des letzten vor dem 01.01.2002 endenden Wj (bei abw Wj 2000/2001) die Endbestände der Teilbeträge des VEK "ausgehend von den gem § 47 Abs 1 S 1 Nr 1 KStG 1999 festgestellten Teilbeträgen gem den nachfolgenden Abs" zu ermitteln.

Da das StSenkG ausweislich seines Art 19 erst am 01.01.2001 in Kraft tritt und es das KStG 1999 somit auch erst zu diesem Zeitpunkt aufheben kann, gelten für die Schlussfeststellung des VEK auf den 31.12.2000 (bzw auf den Schluss des Wj 2000/2001), dh für die Ermittlung und für die gesonderte Feststellung der Ergebnisse des 1. Rechenschritts, noch voll umfänglich die Bestimmungen des KStG 1999. Sämtliche Teilbeträge des VEK können in dieser gesonderten Feststellung noch Bestände ausweisen.

Die amtlichen Gliederungsvordrucke für das Jahr 2000 enthalten im Anschluss an die Endbestände des VEK – wie für frühere Jahre – auch den sog "Nachrichtlichen Teil".

 

Tz. 8

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

§ 36 Abs 1 KStG nF enthält nur eine Überleitungsregelung für die nach § 47 Abs 1 S 1 Nr 1 KStG 1999 gesondert festgestellten Beträge (Teilbeträge des VEK). Eine parallele Überleitungsregelung für den nach § 47 Abs 1 S 1 Nr 2 KStG 1999 gesondert festgestellten Betrag (in Nenn-Kap umgewandelte Rücklagen; s § 28 KStG nF Tz 23 ff) fehlte zunächst im KStG idF des StSenkG. Durch das UntStFG ist die fehlende Regelung in § 39 Abs 2 KStG nF eingefügt worden.

 

Tz. 9

Stand: EL 57 – ET: 07/2006

Die nach § 47 Abs 1 S 1 Nr 1 KStG 1999 gesondert festgestellten Beträge können sich im Nachhinein ändern, insbes auf Grund von nachträglichen Feststellungen einer stlichen Außenprüfung. Über die Änderungsvorschriften der AO (insbes §§ 173, 175) sind "von der Quelle an" alle gesonderten Feststellungen iSd § 47 Abs 1 S 1 Nr 1 KStG 1999 bis hin zur Schlussfeststellung und bis hin zur Feststellung des KSt-Guthabens nach § 37 Abs 1 KStG nF an die Feststellungen der stlichen Außenprüfung anzupassen. Wegen daraus sich ergebender St-Belastungsprobleme s Tz 18c, 30.

Bei der letztmaligen EK-Gliederung ist das VEK nochmals zu verproben (s Vfg der OFD Münster v 08.01.2002, DB 2002, 178). Das daran anschließende Sonderrecht während der 18-jährigen Übergangszeit kennt die Verprobung nicht mehr (Ausnahme s § 29 KStG Tz 16). Die FÄ sind angewiesen auf der Grundlage des Abschn 83 Abs 2 KStR 1995 in noch offenen Fällen etwaige Abstimmungsdifferenzen über das EK 02 anzugleichen, weil die zum 31.12.2000 festgestellten Beträge bindend sind für die in den §§ 36ff KStG geregelte Überleitung (s Vfg der OFD München v 27.02.2002, GmbHR 2002, 455). Dazu auch s Schlagheck (StBp 2004, 302).

Werden in einem nach 2000 endenden Jahr sonstige nabzb Ausgaben erstattet, die bei ihrer Zahlung in einem vor 2001 endenden Jahr von dem Teilbetrag EK 45 bzw EK 40 abgezogen worden sind, führt dies, wenn nicht die frühere EK-Gliederung geändert werden kann, nicht zu einer Erhöhung des KSt-Guthabens, sondern wirkt sich im sog neutralen Vermögen aus.

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