OFD München, 27.2.2002, S 2813 - 9 St 424

Nach § 36 KStG i.d.F. des StSenkG sind auf den Schluss des letzten Wirtschaftsjahres, das in dem Veranlagungszeitraum endet, für den das KStG a.F. letztmals anzuwenden ist (Veranlagungszeitraum 2000, bei abweichendem Wirtschaftsjahr 2001), für Zwecke der Überleitung vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren in einem modifizierten Verfahren die Endbestände der Teilbeträge des vEK zu ermitteln. Dies geschieht in einem eigenständigen (gesonderten) Feststellungsverfahren § 36 Abs. 7 KStG n.F.), das verwaltungstechnisch in die Veranlagungsarbeiten für den Veranlagungszeitraum 2001 (bei abweichendem Wirtschaftsjahr 2002) eingebunden sein wird.

Als Ausgangswerte für diese Überleitungsrechnung sind bindend § 36 Abs. 1 KStG n.F.) die letztmals gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG a.F. festgestellten Teilbeträge des vEK zu übernehmen.

Im Hinblick darauf ist es von besonderer Bedeutung, dass bei der letztmaligen Feststellung des vEK nach altem Recht bereits im Rahmen der laufenden Veranlagungsarbeiten verstärkt auf die zutreffende Feststellung der Teilbeträge geachtet wird, da etwaige Abstimmungsdifferenzen zwischen dem Eigenkapital laut Steuerbilanz und dem Eigenkapital laut Gliederungsrechnung nach dem Wechsel vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren nicht mehr richtig gestellt werden können. Die Korrektur hat im Allgemeinen bei dem Teilbetrag EK 02 zu erfolgen, zuletzt BFH-Urteil vom 22.10.1998, I R 122/97, BStBl 1999 II S. 101.

 

Normenkette

KStG § 36

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