Tz. 17

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Eine Kap-Erhöhung liegt vor, wenn eine Kap-Ges durch formellen Beschluss ihr Nenn-Kap erhöht. HR-lich ist zwischen folgenden Formen der Kap-Erhöhung zu unterscheiden:

 

Tz. 18

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

§ 28 Abs 1 KStG betrifft nur die in den §§ 207220 AktG bzw in § 57cff GmbHG geregelte Erhöhung des Nenn-Kap durch Umwandlung von Rücklagen, nicht hingegen den Grundfall der Nenn-Kap-Erhöhung durch Einlagen der AE. Bei der Kap-Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln werden Rücklagen (Kap-Rücklage und/oder Gewinnrücklagen) in Nenn-Kap umgewandelt und die neuen Anteile ohne Gegenleistung an die vorhandenen AE ausgegeben (sog Gratisaktien). Umwandlungsfähig sind auch die Beträge, für die in dem letzten Beschl über die Ergebnisverwendung die Einstellung in die Gewinnrücklagen vorgesehen ist.

Nicht unter § 28 Abs 1 KStG fällt die Weiterveräußerung eigener Anteile, die nach § 272 Abs 1b HGB idF des BilMoG bilanzmäßig als Kap-Erhöhung darzustellen ist (dazu s Tz 111).

Ein Anwendungsfall des § 28 Abs 1 KStG ist ebenfalls nicht gegeben, wenn der Gewinnverwendungsbeschl die Auflösung und Ausschüttung von Rücklagen regelt, die AE jedoch den auf sie entfallenden Auszahlungsbetrag für eine Kap-Erhöhung verwenden. Dies ist ein Fall der effektiven Nenn-Kap-Erhöhung (Doppelmaßnahme: GA und Wiedereinlage; s Tz 24).

 

Tz. 19

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Wenn man von der in § 208 Abs 1 S 2, Abs 2 AktG geregelten Begrenzung (Verwendungsverbot für die ges Rücklage sowie für zweckbestimmte Rücklagen) absieht, steht es einer Kö hr-lich frei, für eine Kap-Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln die Kap-Rücklage oder die Gewinnrücklagen in Anspruch zu nehmen. Für stliche Zwecke jedoch regelt § 28 Abs 1 KStG eine zwingende Verwendungsreihenfolge idS, dass ein Positivbestand beim stlichen Einlagekonto (der im Idealfall dem Bestand der Kap-Rücklage lt St-Bil entspr) als vor den sonstigen Rücklagen umgewandelt gilt. Das ist eine von mehreren denkbaren Ursachen dafür, dass die Bestände beim stlichen Einlagekonto und bei der Kap-Rücklage lt St-Bil nicht übereinstimmen müssen (dazu im Einzelnen s § 27 KStG Tz 28, Tz 34).

 

Tz. 20

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Für eine Kap-Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln können, wie bereits erwähnt, nur Kap- und Gewinnrücklagen einschl der ges Rücklage sowie beschlossene Zuführungen zu diesen Rücklagen aus dem Jahresergebnis verwendet werden, wobei dies bei einer AG nur für den Betrag gilt, um den die Kap-Rücklage und die ges Rücklage zusammen den zehnten oder den in der Satzung festgelegten höheren Anteil des Grund-Kap übersteigen (s § 208 Abs 1 S 2 AktG). Voraussetzung für die Umwandlung ist, dass die Rücklagen in der letzten Bil bereits als solche ausgewiesen sind oder im letzten Beschl über die Verwendung des Jahresüberschusses als Zuführung zur Rücklage ausgewiesen werden (§ 208 Abs 1 S 1 AktG, § 57d Abs 1 GmbHG). Die Umwandlung von lfd Bilanzgewinn oder eines Gewinnvortrags in Nenn-Kap außerhalb des in § 57d Abs 1 GmbHG geregelten Umfangs ist nicht möglich. Wegen der Frage, ob für stliche Zwecke von einer Doppelmaßnahme (Ausschüttung an die AE und Wiedereinlage) auszugehen ist, wenn Bilanzpositionen gleichwohl für eine Kap-Erhöhung verwendet werden, s Tz 24.

 

Tz. 21

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Gewinnrücklagen können grds in voller Höhe für eine Kap-Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln verwendet werden. Die Kap-Rücklage und die innerhalb der Gewinnrücklage auszuweisende ges Rücklage dagegen sind nur eingeschränkt umwandlungsfähig (s § 208 Abs 1 AktG). Zweckbestimmte Rücklagen können gem § 208 Abs 2 AktG, § 57d Abs 3 GmbHG nur umgewandelt werden, soweit dies mit ihrer Zweckbestimmung vereinbar ist, zB wenn die Verwendung der Rücklage zu einem aktivierungsfähigen WG führen würde. Die umwandlungsfähigen Rücklagen vermindern sich gem § 208 Abs 2 AktG, § 57d Abs 2 GmbHG um in der Bil ausgewiesene Gegenposten zum EK, zB um Verlustvorträge. Keine Gegenposten idS sind eigene Anteile und noch nicht eingezahlte Einlagen.

 

Tz. 22

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

§ 28 Abs 1 S 1 KStG setzt eine hr-lich wirksam beschlossene und durchgeführte Erhöhung des Nenn-Kap durch Umwandlung von Rücklagen voraus. Die hr-liche Wirksamkeit der Kap-Erhöhung ist für die stliche Behandlung präjudiziell (s Urt des BFH v 10.10.1973, BStBl II 1974, 32). Ist die Kap-Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln wirksam, liegen beim AE Einnahmen aus KapV nicht vor; die bisherigen AK verteilen sich auf Alt- und Neuanteile (s Tz 25). Bei einer fehlgeschlagenen Kap-Erhöhung ist die Annahme einer Doppelmaßnahme mit Besteuerungsfolgen beim AE denkbar (s Tz 24).

Zuständig für die Beschl-Fassung ist die Haupt- bzw Gesellschafterversammlung (s § 207 Abs 1 AktG, § 57c GmbHG).

 

Tz. 23

Stand: EL 97 – ET: 11/2019

Da eine Kap-Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln eine Satzungsänderung bei der Kap-Ges darstellt, enthalten das AktG und das GmbHG zusätzliche hr-liche Voraussetzungen. Danach muss zB die der Kap-Erhöhung zugrunde liegende Jahres-Bil mit dem uneingeschränkten Bestätigungs...

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