Tz. 136

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Unter einer Beteiligung am Gewinn ist jede erfolgsabhängige Vergütung für die Überlassung des Genussrechtskap zu verstehen; das Merkmal ist also weit auszulegen; dazu s Rn 31 des Schr des BMF v 11.04.2023 (BStBl I 2023, 672). Die Gewinnbeteiligung kann, muss sich aber nicht an der Höhe der Dividende für die AE orientieren (ist der Genussrechtsinhaber gleichzeitig beherrschender Gesellschafter, kann dies allerdings einen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot darstellen; dazu s Tz 174). Die Erfolgsbeteiligung kann sich an Kennzahlen wie dem Jahresüberschuss, dem Bil-Gewinn, dem ausschüttungsfähigen Gewinn oder auch dem EBIT oder EBITDA bemessen. Eine Beteiligung am Gewinn liegt auch dann vor, wenn tw eine feste Vergütung (Prozent-Verzinsung) und daneben eine gewinnabhängige Vergütung gewährt wird. Dabei muss aber die erfolgsabhängige Vergütung im Vordergrund stehen; s Urt des BFH v 28.06.1960 (HFR 1961, 13); s Gosch (in Gosch, 4. Aufl, § 8 Rn 151); s Neumann (in R/H/N, 2. Aufl, § 8 Rn 1266 mwNachw). Diese Voraussetzung (= mittelbare Gewinnbeteiligung) dürfte auch dann erfüllt sein, wenn zwar eine Prozent-Verzinsung vereinbart wird, diese aber in hohem Maße von der Entwicklung des Gewinns abhängig ist (zB: Verzinsung mit 1 % bis zu einem Gewinn von 100 000 EUR, Verzinsung mit 2 % bis zu einem Gewinn von 200 000 EUR, Verzinsung mit 3 % bis zu einem Gewinn von 300 000 EUR usw); ebenso s Stein (in H/H/R, § 8 KStG Rz 184, mwNachw). Bei einer garantierten Mindestverzinsung kann eine Gewinnverteilung nur vorliegen, wenn die zu erwartenden Genussrechtsvergütungen die vereinbarte Mindestverzinsung regelmäßig übersteigen; s Urt des BFH v 14.06.2005 (BStBl II 2005, 861); s Rengers (in B/H, § 8 KStG Rn 202); und s Kratzsch (BB 2005, 2603, 2606); s auch Kohlhepp (in Sch/F, 2. Aufl, § 8 Rn 585), der sich für eine periodenübergreifende Beurteilung nach den Gesamtbild der Verhältnisse ausspricht. Besteht eine Gewinnbeteiligung nur am Ergebnis einer bestimmten Unternehmenssparte (sog "tracking stocks"), könnte darin ebenfalls eine Gewinnbeteiligung gesehen werden; ebenso Kohlhepp (in Sch/F, § 8 KStG Rn 583); und wohl auch Stein (in H/H/R, § 8 KStG Rn 184). Die FinVerw sieht diese Fälle aber großzügiger; s Rn 31 des Schr des BMF v 11.04.2023 (BStBl I 2023, 672); ebenso Gosch (in Gosch, 4. Aufl, § 8 KStG Rn 151); s Behnes/Helios (DB 2023, 156, 163); und Neumann (in R/H/N, 2. Aufl, § 8 KStG Rn 1265), die darin keine Beteiligung am Gewinn "der" Kap-Ges sehen. Die Festlegung eines vom Wj abw Bezugszeitraums für die zivilrechtliche Berechnung der Vergütung schließt eine Gewinnabhängigkeit für sich allein nicht aus; s Urt des BFH v 08.04.2008 (BStBl II 2008, 852) und s Kohlhepp (in Sch/F, 2. Aufl, § 8 Rn 581).

 

Tz. 137

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Die Vereinbarung einer Verlustbeteiligung ist möglich. Sie ist allerdings nicht zwingend, um das Merkmal "Beteiligung am Gewinn" zu erfüllen; s Schulte (in E/S, § 8 Rn 320) und s Gosch (in Gosch, 4. Aufl, § 8 Rn 151). Eine Vergütungsvereinbarung, wonach grds eine Verzinsung mit einem bestimmten Prozentsatz zu zahlen ist, diese aber im Verlustfall entfällt, ist uE ebenfalls als Beteiligung am Gewinn anzusehen (ebenso s Urt des FG BW v 01.10.1993, EFG 1993, 174; s Linscheidt, DB 1992, 1852/1854; s Häuselmann, BB 2007, 931; und s Kohlhepp in Sch/F, 2. Aufl, § 8 KStG Rn 546; aA Neumann in R/H/N, 2. Aufl, § 8 Rn 1265). Gewinnbeteiligung ist jede Art der Teilnahme am wirtsch Erfolg (s Stein, in H/H/R, § 8 KStG Rz 184).

 

Tz. 138

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Eine umsatzabhängige Vergütung stellt uE keine Beteiligung am Gewinn dar. Sie orientiert sich zwar auch am Erfolg des Unternehmens, aber eben nicht an seinem "Gewinn"; ebenso s Neumann (in R/H/N, § 8 KStG, 2. Aufl, Rn 1265); s Gosch (in Gosch, 4. Aufl, § 8 KStG Rn 151); und s Kratzsch (BB 2005, 2603, 2607).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge