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Frotscher/Drüen, KStG § 8 Ermittlung des Einkommens / 3.3.6 Ausschüttungen auf Genussrechte

Dr. Sören Lehmann
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Rz. 378

Für Genussrechte und Genussscheine gibt es keine Legaldefinition.[1] Sie sind eine Schöpfung der Wirtschaftspraxis.[2] Das AktG gebraucht den Begriff der Genussrechte ohne Legaldefinition in § 221 Abs. 3, 4 AktG. Hiernach dürfen Genussrechte nur aufgrund eines Beschlusses der Hauptversammlung ausgegeben werden, der einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals bedarf. Außerdem haben die Aktionäre ein Bezugsrecht auf Genussrechte.

Die Möglichkeit, Genussrechte auszugeben, ist nicht an die Rechtsform der AG geknüpft; vielmehr können auch Unternehmen anderer Rechtsform Genussrechte ausgeben. Genussrechte können in Urkunden, den Genussscheinen, verbrieft sein. Diese können auf den Namen oder den Inhaber lauten. Ihre Übertragung richtet sich nach den Regeln über die Übertragung von Wertpapieren, d. h. bei Inhaberpapieren nach den §§ 929ff. BGB, bei Namenspapieren nach den §§ 398ff. BGB, bei Orderpapieren nach den §§ 363, 364 HGB.[3] Genussscheine können zum Handel an der Börse zugelassen und somit zu einem fungiblen Finanzierungsmittel ausgestaltet werden.

 

Rz. 379

Genussrechte sind keine Mitgliedschaftsrechte, sondern Gläubigerrechte sui generis. Sie gewähren keinen Einfluss auf die Geschäftsführung, keine Kontrollrechte, kein Stimmrecht und kein Anwesenheitsrecht in der Gesellschafterversammlung.[4] Sie sind nicht an die Stellung als Gesellschafter gebunden, können mit ihr aber verbunden werden. Genussrechte sind schuldrechtliche Ansprüche gegen die Gesellschaft, die – anders als Stimmrechte – keine gesellschaftsrechtlich geprägten Mitgliedschaftsrechte vermitteln, dem Berechtigten aber vermögenswerte Rechte (Beteiligung am Gewinn und/oder Liquidationserlös) einräumen. Darüber hinaus verlangt der BFH in einer Entsch...

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