Tz. 98

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Bei den Gewinn-Eink iSd § 49 Abs 1 Nr 1 oder 2 EStG (zu § 49 Abs 1 Nr 3 EStG s Tz 64) erfolgt die Ermittlung grds gem § 8 Abs 1 KStG iVm § 2 Abs 2 Nr 1 EStG durch Bestandsvergleich (§§ 4 oder 5 EStG) oder nach § 4 Abs 3 EStG durch Gegenüberstellung der BE und BA; etwaige hr-liche Buchführungspflichten sind auch stlich zu beachten (s Tz 24). Anzusetzen ist dann der Gewinn aus dem inl l + f-Betrieb (s § 49 Abs 1 Nr 1 EStG) bzw aus der inl BetrSt (s § 49 Abs 1 Nr 2a EStG, s Tz 100).

Bei bestimmten inl gew Eink tritt allerdings an die Stelle dieser den allg Grundsätzen folgenden Gewinnermittlung eine besondere Gewinnermittlung, die sich unmittelbar aus der betreffenden Vorschrift ableitet. Dies betrifft in § 49 Abs 1 Nr 2 EStG den Buchst e und jedenfalls bis VZ 2008 auch den Buchst f (s Tz 48 ff, s Tz 53 ff). Sind solche Eink allerdings gleichzeitig Bestandteil des Gewinns einer inl BetrSt (s Tz 21, 22), ist nur ein einheitlicher BetrSt-Gewinn zu ermitteln.

Einen weiteren Sonderfall bildet der Tatbestand des § 49 Abs 1 Nr 2 d EStG (s Tz 45 ff). Hier greift immer auch die St-Abzugspflicht gem § 50a Abs 1 (bis 2008: Abs 4) Nr 1 EStG, so dass es grds keiner Eink-Ermittlung bedarf (s Tz 99). Sind solche Eink allerdings – ausnahmsweise – gleichzeitig einer inl BetrSt zuzuordnen, entfällt die grds bestehende Abgeltungswirkung des § 32 Abs 1 Nr 2 KStG, der St-Abzug hat dann nur Vorauszahlungscharakter in Bezug auf den zu besteuernden BetrSt-Gewinn.

Letzteres gilt im Übrigen auch, wenn und soweit andere st-abzugspflichtige Eink in einem inl l + f-Betrieb oder einer inl BetrSt erzielt werden.

Schließlich ist auf die Spezialregelung des § 49 Abs 3 EStG für Schiff- und Luftfahrtunternehmen hinzuweisen (s Tz 101 ff).

 

Tz. 98a

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Die Überschuss-Eink iSd § 49 Abs 1 Nr 5, 6, 8 und 9 EStG (zu § 49 Abs 1 Nr 4, 7, 8a und 10 EStG s Tz 66, s Tz 86, s Tz 91, 94a) werden, soweit sie nicht einem St-Abzug mit Abgeltungswirkung unterliegen, durch den Überschuss der Einnahmen über die WK ermittelt (s § 8 Abs 1 KStG iVm § 2 Abs 2 Nr 2 EStG). Dies gilt auch dann, wenn die ausl Kö der Sache nach gew tätig ist und nur kraft der sog isolierenden Betrachtungsweise des § 49 Abs 2 EStG inl Überschuss-Eink erzielt (s Urt des BFH v 28.03.1984, BStBl II 1984, 620).

 

Tz. 99

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Soweit Eink dem St-Abzug unterliegen und damit die KSt abgegolten ist, kommt es nicht auf die Höhe des Gewinns oder Überschusses, sondern nur auf die Höhe der Einnahmen an (zu EU-rechtlichen Vorgaben s aber Tz 125). Abzüge zB für BA, WK, SA und St sind grds nicht zulässig (s § 43a Abs 2 S 1 EStG, § 50a Abs 2 S 1 EStG; s Tz 120).

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