Tz. 66
Stand: EL 104 – ET: 12/2021
Die Einkunftsart kommt bei ausl KSt-Subjekten iSd § 2 Nr 1 KStG grds nicht in Betracht. Eine Ausnahme ist nur im Fall der Erbschaft von Lohnansprüchen einer natürlichen Pers denkbar (s Tz 15).
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