Tz. 86

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Bis zum VZ 2004 war § 49 Abs 1 Nr 7 EStG aF schon deswegen ohne Bedeutung, weil es den dort vorausgesetzten St-Abzug auf Eink iSd § 22 Nr 1 EStG (wiederkehrende Bezüge, Renten) nicht gab. Mit Wirkung ab VZ 2005 ist die Vorschrift durch das AltEinkG dahingehend neu gefasst worden, dass Eink iSd § 22 Nr 1 S 3 Buchst a EStG der beschr StPflicht unterliegen. Dies sind Leibrenten und andere Leistungen aus den ges Rentenversicherungen. Diese werden Kö nicht gewährt, eine beschr StPflicht ist daher allenfalls im Erbfall denkbar (s Tz 64).

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