Tz. 34a

Stand: EL 107 – ET: 09/2022

Die Zurückbehaltung funktional unwes WG ist für die Anwendung der §§ 25 S 1 iVm §§ 20, 21 UmwStG unschädlich (s Tz 33). Dabei spielt keine Rolle, ob dies durch Veräußerung oder Entnahme von WG des Gesamthandsvermögens zeitgleich oder in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang im Vorfeld der Umwandlung oder Option erfolgt ist. Der dabei erzielte VG oder Entnahmegewinn ist idR ein lfd Gewinn der Pers-Ges (Ausnahme: Umwandlung/Option zum gW). Wird unwes Sonder-BV durch "Nichteinbringung" zurückbehalten, verliert das WG mit Wirksamkeit des Formwechsels (ggf zum rückbezogenen Einbringungsstichtag) oder mit Wirksamkeit der Option seine Sonder-BV-Eigenschaft. Dies erfolgt st-neutral, wenn das Sonder-BV übergangslos in den Eigenbetrieb des MU zurückfällt (zB bei einer MU-Kap-Ges oder MU-Pers-Ges) oder in ein anderes (Sonder-)BV des MU überführt/übertragen wird, weil gem § 6 Abs 5 S 2 und 3 EStG der Bw anzusetzen ist. Ist dies nicht der Fall, wird das Sonder-BV in das PV überführt (zum Formwechsel s UmwSt-Erl 2011 Rn 25.01 iVm Rn 20.08; zur Option s Schr des BMF v 10.11.2021, BStBl I 2021, 2212 unter Rn 36). Bei der "Privatisierung" des Sonder-BV sind die gW anzusetzen (s § 16 Abs 3 S 7 EStG, der analog bei der MU-Anteilsveräußerung gilt; lfd Gewinn bei der ESt, wenn der Formwechsel/die Option zum Bw oder Zwischenwert erfolgt).

Bei der Zurückbehaltung von Schulden des Sonder-BV II (keine wes Betriebsgrundlagen) sind die weiterhin anfallenden Schuldzinsen grds WK oder BA bei den Eink, zu denen die Ausschüttungen aus den erhaltenen Anteilen an der Kap-Ges oder Gen gehören (weitere Einzelheiten s Staccioli, FR 2022, 285 und s § 20 UmwStG Tz 140).

 

Tz. 34b

Stand: EL 107 – ET: 09/2022

Bei einer GmbH (oder UG) & Co. KG werden die Anteile an der Kpl-Kap-Ges häufig von den Kdst gehalten. Bei der Zurückbehaltung solcher Kap-Beteiligungen ist zunächst zu prüfen, ob überhaupt Sonder-BV vorliegt, und in einem zweiten Schritt, ob die Beteiligung des Sonder-BV II zu den wes Betriebsgrundlagen des MU-Anteils rechnet. Die Grundsätze, nach denen diese Beteiligung dem (notwendigen) Sonder-BV der Kdst-MU zugeordnet werden müssen, sind von der Rspr ggü der bisherigen Behandlung einschr festgelegt worden; verfügt die Kpl-Kap-Ges über einen eigenen und nicht ganz untergeordneten Geschäftsbetrieb rechnet die Beteiligung idR nicht zum Sonder-BV II (s Urt des BFH v 21.12.2021, BFH/NV 2022, 492). Liegt danach bei der Beteiligung an einer rein geschäftsführenden Kpl Sonder-BV II vor (s § 20 UmwStG Tz 131), ist beim hr-lichen Formwechsel mit Untergang der Pers-Ges die Beteiligung an der Kpl-Kap-Ges selbst dann keine wes Betriebsgrundlage anzunehmen, wenn es sich um eine Mehrheitsbeteiligung handelt. Denn die Übertragung der Beteiligung an der bisherigen Kpl-Gesellschaft auf die Übernehmerin, die ausschl Geschäftsführungsfunktionen für eine nunmehr nicht mehr existende Gesellschaft ausgeübt hat, "wäre wirtsch ohne Sinn" (s Urt des BFH v 16.12.2009, BStBl II 2010, 808 unter Rn 23).

Bei der Option einer Pers-Ges nach § 1a KStG kann diese Beurteilung nicht ohne weiteres greifen (ebenso s Blöchle/Dumser, GmbHR 2022, 72 unter V.1.). Schließlich bleibt hier die Pers-Ges zivilrechtlich erhalten. Damit gelten die gesellschaftsrechtlichen Möglichkeiten der Einflussnahme auf die Geschäftsführung der Pers-Ges über die Beteiligung an der Kpl-Kap-Ges auch nach der (nur ertragstlich wirksamen) Option weiterhin fort (dazu s § 1a KStG Tz 74). Danach kann die Beteiligung an der Kpl-Kap-Ges funktional wes Betriebsgrundlage sein (dazu s § 20 UmwStG Tz 137 und s Kahle/Kopp, StuB 2021, 568). Die Anteile an der Kpl sind somit konstititiv für den "MU-Anteil" des Gesellschafters.

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