2.1 Allgemeines

 

Tz. 9

Stand: EL 73 – ET: 12/2011

Es muss sich um eine Verschmelzung, Auf- oder Abspaltung iSd §§ 2 und 123 Abs 1, 2 UmwG von Kö oder

auf Grund vergleichbarer ausl Vorschriften oder
auf Grund vergleichbarer Vorschriften in VO der EU bzw
um den Formwechsel einer Kap-Ges in eine Pers-Ges iSd § 190 Abs 1 UmwG oder
um einen vergleichbaren ausl Vorgang

handeln. Dazu im Einzelnen s § 1 UmwStG Tz 86 ff.

 

Tz. 10

Stand: EL 73 – ET: 12/2011

Beim Formwechsel muss der umwandelnde Rechtsträger, bei der Verschmelzung und Spaltung müssen der übertragende und der übernehmende Rechtsträger Gesellschaften iSd Art 54 AEUV oder des Art34 EWR-A sein. Dh, es muss sich um nach den Rechtsvorschriften eines EU- bzw EWR-Staats gegründete Gesellschaften handeln. Darüber hinaus müssen sich Sitz und Geschäftsleitung in der EU/EWR befinden. Dazu im Einzelnen s § 1 UmwStG Tz 12 ff.

2.2 Übertragender Rechtsträger

 

Tz. 11

Stand: EL 73 – ET: 12/2011

Nach § 1 Abs 1 UmwStG gilt der Zweite Teil des UmwStG für übertragende Kö und für den Formwechsel einer Kap-Ges. Wie in Tz 8 erläutert, muss es sich dabei um nach den Vorschriften eines EU- bzw EWR-Staats gegründete Gesellschaften mit Sitz und Geschäftsleitung in der EU/dem EWR handeln. In Drittstaaten ansässige Gesellschaften können demnach nicht Überträgerin iSd UmwStG sein.

2.3 Übernehmende Personengesellschaft oder natürliche Person

 

Tz. 12

Stand: EL 73 – ET: 12/2011

Außer Inl-Umwandlungen können auch grenzüberschreitende und sogar Ausl-Umwandlungen unter die §§ 310 UmwStG fallen (im Einzelnen s § 3 UmwStG Tz 5 ff). Darunter fällt zB die Hereinverschmelzung einer EU-/EWR-ausl Kö auf eine inl Pers-Ges bzw natürliche Person. Ebenso fällt darunter die Hinausverschmelzung einer inl Kö auf eine EU-/EWR-ausl Pers-Ges bzw natürliche Person. Dabei kann es sich auch um die Umwandlung auf eine sog transparente Gesellschaft handeln, die nach ausl Recht als Kö, nach dt Recht jedoch als Pers-Ges zu behandeln ist.

 

Tz. 13

Stand: EL 73 – ET: 12/2011

Selbst Ausl-Verschmelzungen (EU-/EWR-ausl Kö verschmilzt auf eine EU-/EWR-ausl Pers-Ges) können zur Anwendung der §§ 310 UmwStG führen, wenn die Gesellschafter im Inl ansässig sind (dazu s § 3 UmwStG Tz 45 ff). Damit ist das UmwStG nF sogar auf Fallgestaltungen anwendbar, für die derzeit noch die zivilrechtlichen Grundlagen fehlen. Weder europäisches Sekundärrecht noch das dt UmwG sehen bisher alle denkbaren Umwandlungsformen auch grenzüberschreitend vor.

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