Tz. 86

Stand: EL 85 – ET: 12/2015

Neben den in § 1 Abs 1, 3 UmwStG genannten nationalen Umwandlungsarten erfasst das UmwStG in bestimmtem Umfang auch ausl und grenzüberschreitende Vorgänge. Ausl Vorgänge idS sind Umwandlungen, die ausschl ausl Rechtsträger mit Inl-Vermögen betreffen. Grenzüberschreitende Vorgänge sind Umwandlungen, an denen neben inl auch ausl Rechtsträger beteiligt sind. Letztere fallen trotz des nicht eindeutigen Wortlauts der insoweit relevanten Regelungen in § 1 Abs 1 und 3 UmwStG ebenfalls unter das UmwStG (hA, s Hahn, in Lademann, § 1 UmwStG Rn 62).

Sowohl vergleichbare ausl als auch vergleichbare grenzüberschreitende Vorgänge sind Umwandlungen, bei denen Ausgangs- und/oder Zielrechtsträger kollisionsrechtlich nach allgemeinen Grundsätzen nicht unter das UmwG fallen. Das maßgebliche Recht bestimmt sich regelmäßig nach dem Personalstatut des Staats, in dem der Rechtsträger in öff Reg eingetragen ist bzw nach dessen Recht er organisiert ist (s UmwSt-Erl 2011, Rn 01.20).

 

Tz. 87

Stand: EL 85 – ET: 12/2015

Im Einzelnen erstreckt sich der Anwendungsbereich des UmwStG auf folgende grenzüberschreitenden bzw ausl Vorgänge:

die Verschmelzung, Aufspaltung und Abspaltung iSd §§ 2, 123 Abs 1 und 2 UmwG von Kö (s § 1 Abs 1 Nr 1 UmwStG), Pers-Handels-Ges oder Partnerschafts-Gesellschaften (s § 1 Abs 3 Nr 1 UmwStG);
den Formwechsel einer Kap-Ges in eine Pers-Ges oder den Formwechsel einer Pers-Ges in eine Kap-Ges bzw Genossenschaft iSd § 190 Abs 1 UmwG (s § 1 Abs 1 Nr 2 UmwStG);
die Ausgliederung von Vermögensteilen iSd § 123 Abs 3 UmwG;
die Einbringung von BV durch Einzelrechtsnachfolge in eine Kap-Ges, eine Genossenschaft oder Pers-Ges sowie
den Anteilstausch.

Nur für die ersten drei Gruppen fordert das Gesetz allerdings, dass es sich um vergleichbare ausl Vorgänge handeln muss (§ 1 Abs 1 und Abs 3 Nr 1 bis 3 UmwStG), für Einbringung und Anteilstausch hingegen fehlt es an dieser Voraussetzung (§ 1 Abs 3 Nr 4 und 5 UmwStG).

 

Tz. 88

Stand: EL 85 – ET: 12/2015

 
Folgende grenzüberschreitenden Vorgänge werden vom UmwStG erfasst1):
auf/in2)

Gründung

SE/SCE
Kap-Ges eG Pers-Ges Pers-Handels-Ges Partnerschaft natürliche Person
Verschmelzung von Kö Abs 1 Nr 1 Abs 1 Nr 1 Abs 1 Nr 1 Abs 1 Nr 1 Abs 1 Nr 1 Abs 1 Nr 1 Abs 1 Nr 1
Aufspaltung, Abspaltung von Kö Abs 1 Nr 1 Abs1 Nr 1 Abs 1 Nr 1 Abs 1 Nr 1 Abs 1 Nr 1
Formwechsel von Kap-Ges nR3) nR nR nR Abs 1 Nr 2 Abs 1 Nr 2 Abs 1 Nr 2
Verschmelzung, Aufspaltung und Abspaltung von Pers-Handels-Ges oder Partnerschaft Abs 3 Nr 1 Abs 3 Nr 1 Abs 3 Nr 1 Abs 3 Nr 1
Ausgliederung von Pers-Handels-Gesellschaft, Kap-Ges, wirtsch Vereinen, Einzelkaufmann, Stiftung, Gebiets-Kö4) Abs 3 Nr 2 Abs 3 Nr 2 Abs 3 Nr 2 Abs 3 Nr 2 Abs 3 Nr 2
Formwechsel von Pers-Handels-Ges Abs 3 Nr 3 Abs 3 Nr 3 nR nR nR nR
Einbringung von BV durch Einzelrechtsnachfolge durch jedermann Abs 3 Nr 4 Abs 3 Nr 4 Abs 3 Nr 4 Abs 3 Nr 4 Abs 3 Nr 4 Abs 3 Nr 4
Anteilstausch durch jedermann Abs 3 Nr 5 Abs 3 Nr 5 Abs 3 Nr 5
1) Die tabellarisch dargestellten Abs und Nr beziehen sich auf § 1 UmwStG.
2) Soweit ausl Rechtsträger beteiligt sind, müssen sie mit den hier genannten Rechtsträgern vergleichbar sein (s Tz 98ff).
3) = nicht Regelungsgegenstand des UmwStG. Das UmwStG geht davon aus, dass der Formwechsel identitätswahrend erfolgt und in den nicht geregelten Fällen auch zu keiner Änderung des Besteuerungsregimes führt. Für vergleichbare ausl Umwandlungen bedeutet dies, dass auch sie identitätswahrend (ohne Vermögensübertragung) erfolgen müssen.
4) Oder der Zusammenschluss von Gebiets-Kö.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge