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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 1 Allgemeines, Regelungsinhalt

Dr. Rolf Möhlenbrock, Torsten Werner
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Tz. 1

Stand: EL 118 – ET: 05/2025

§ 3 UmwStG gehört zum Zweiten Teil des UmwStG (§§ 3–9 UmwStG), der die ertragstlichen Folgen der Verschmelzung einer Kö auf eine Pers-Ges oder eine natürliche Person regelt. § 3 UmwStG regelt die Wertansätze in der stlichen Schluss-Bil der übertragenden Kö, ohne sich darüber hinaus zur Besteuerung der Überträgerin zu äußern. Ohne die Regelung des § 3 UmwStG würde auf der Ebene der übertragenden Kö ein Fall der verschmelzungsbedingten Betriebsveräußerung vorliegen, der zu einer Schlussbesteuerung führt.

Nach § 3 Abs 1 UmwStG ist das übergehende BV einschl nicht bilanzierter immaterieller WG – abw vom Bw-Ansatz in der H-Bil (s § 17 Abs 2 UmwG) – in der stlichen Übertragungs-Bil der Kö grds mit dem gW anzusetzen. Eine Ausnahme bilden die Pensionsrückstellungen, die mit dem Tw anzusetzen sind. Die strikte Anknüpfung der Umw-Vorgänge an die Maßgeblichkeit der H- für die St-Bil ist durch das SEStEG aufgegeben worden (s Tz 56).

Auf Antrag können bei Vorliegen der in § 3 Abs 2 UmwStG genannten Voraussetzungen (WG werden BV der Übernehmerin und unterliegen bei dieser der KSt oder ESt, es besteht ein dt Besteuerungsrecht an den übertragenen WG, und es werden nur Gesellschaftsrechte als Gegenleistung gewährt) die übergehenden WG einheitlich mit dem Bw oder einem Zwischenwert angesetzt werden. IRd JStG 2024 wurde in § 3 Abs 2a UmwStG erstmals eine Frist für die (elektronische) Abgabe der stlichen Schluss-Bil eingeführt. Demnach ist die stliche Schluss-Bil der übertragenden Kö dem zuständigen FA spätestens bis zum Ablauf der nach § 149 AO maßgebenden Frist zur Abgabe der KSt-Erklärung für den Besteuerungszeitraum, in den der stliche Übertragungsstichtag fällt, elektronisch zu übermitteln (s Tz 156aff).

§ 3 Abs 3 UmwStG sieht für den Sonderfall einer Hin...

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