Tz. 11

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Der sachliche Anwendungsbereich des Zweiten bis Fünften Teils des UmwStG ist in § 1 Abs 1 UmwStG geregelt. Der Zweite bis Fünfte Teil des Gesetzes erfasst:

  1. die Verschmelzung, Aufspaltung und Abspaltung iSd §§ 2, 123 Abs 1 und 2 UmwG von Kö oder vergleichbare ausl Vorgänge sowie entspr Vorgänge des Art 17 SE-VO und des Art 19 SCE-VO (zu den gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen s Tz 17ff);
  2. den Formwechsel einer Kap-Ges in eine Pers-Ges iSd § 190 Abs 1 UmwG oder vergleichbare ausl Vorgänge (zu den gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen s Tz 89ff);
  3. die Umwandlung iSd § 1 Abs 2 UmwG, soweit sie einer Umwandlung iSd § 1 Abs 1 UmwG entspr (zu den gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen und dem Vergleichbarkeitstest für durch ein anderes Bundes- oder ein Landesgesetz erlaubte Umwandlungen s Tz 39ff) sowie
  4. die Vermögensübertragung iSd § 174 UmwG (zu den gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen s Tz 43ff).
  5. Ferner erfasst der Anwendungsbereich des Zweiten bis Fünften Teils die Gründung einer SE/SCE durch Verschmelzung (hierzu im Einzelnen s Tz 75ff). Der nach Art 1 Abs 4 SE-VO auch mögliche Formwechsel einer AG zur Gründung einer SE wird nicht erfasst; er ist stlich irrelevant, weil es zu keinem Wechsel des Besteuerungsregimes kommt (s Tz 38; s Hörtnagl, in S/H/S, 6. Aufl, § 1 UmwStG Rn 43).

Mit der Neufassung des UmwStG ist der Verweis auf § 38a LwAnpG entfallen, der bisher in § 14 S 4 UmwStG enthalten war und den Formwechsel einer aus einer LPG entstandenen Genossenschaft in eine Pers-Ges regelte. Unklar ist, ob das UmwStG nach dem Willen des Gesetzgebers auf diesen Fall keine Anwendung mehr finden soll oder ob es sich lediglich um ein gesetzgeberisches Versehen handelt. Durch § 1 Abs 1 Nr 2 UmwStG jedenfalls wird dieser Fall nicht erfasst, weil dort nur der Formwechsel einer Kap-Ges in eine Pers-Ges geregelt wird (s W/M, UmwStG, § 1 Rn 12). Die Fin-Verw will den Formwechsel nach § 38a LwAnpG aber dennoch unter § 1 Abs 1 Nr 3 UmwStG fassen und sieht ihn als einen mit dem Formwechsel nach § 190 Abs 1 UmwG vergleichbaren Vorgang an (s UmwSt-Erl 2011, Rn 01.07).

 

Tz. 12

Stand: EL 85 – ET: 12/2015

Der Zweite bis Fünfte Teil des UmwStG setzt als übertragenden Rechtsträger eine Kö oder Kap-Ges voraus (s Hörtnagl, in S/H/S, 6. Aufl, § 1 UmwStG Rn 15). Da § 1 Abs 1 UmwStG hinsichtlich der Rechtsform der am Umwandlungsvorgang beteiligten Rechtsträger ebenfalls an das nationale Umw-Recht anknüpft, kommen gem § 1 Abs 1 UmwStG iVm den §§ 3, 124, 174 und 191 UmwG folgende Kö als übertragende Rechtsträger in Betracht:

  • Kap-Ges,
  • eingetragene Genossenschaften (eG),
  • eingetragene Vereine (eV),
  • wirtsch Vereine,
  • gen Prüfverbände,
  • VVaG
  • Kö und Anstalten des öff Rechts.
 

Tz. 13

Stand: EL 85 – ET: 12/2015

Übernehmender bzw neuer Rechtsträger bei den von § 1 UmwStG erfassten Umwandlungen können je nach Fallgestaltung Kö, Pers-Ges oder natürliche Personen sein. Nach der Rechtsnatur des übernehmenden Rechtsträgers richten sich auch die jeweils anzuwendenden Vorschriften des Zweiten bis Fünften Teils des UmwStG. Im Einzelnen:

  • Die Verschmelzung, Aufspaltung und Abspaltung auf eine Pers-Handels-Ges oder auf eine natürliche Person und der Formwechsel einer Kap-Ges in eine Pers-Ges sind im Zweiten und Vierten Teil geregelt (§§ 310, 16 UmwStG). Die gewstlichen Regelungen sind § 18 UmwStG zu entnehmen.
  • Der Formwechsel einer Kö in eine Pers-Ges ist in §§ 9, 18 UmwStG geregelt.
  • Die Vermögensübertragung, Verschmelzung, Aufspaltung und Abspaltung auf eine andere Kö unterliegen den Regelungen des Dritten und Vierten Teils (§§ 1115 UmwStG). Die gewstlichen Rechtsfolgen dieser Vorgänge richten sich nach § 19 UmwStG.
 

Tz. 14

Stand: EL 85 – ET: 12/2015

Voraussetzung für die Anwendung des UmwStG ist die umwandlungsrechtliche Beteiligtenfähigkeit der betroffenen Rechtsträger (auf Vorgesellschaften zB trifft dies nicht zu, s Hörtnagl, in S/H/S, 6. Aufl, § 1 UmwStG Rn 16). Diese zu beurteilen wird indessen regelmäßig nicht Aufgabe der Fin-Verw sein. Denn mit der Eintragung der Umwandlung in das zuständige öff Reg gilt diese grds auch für stliche Zwecke als zustande gekommen; die registerrechtliche Entsch entfaltet insoweit Bindungswirkung (zur Wirksamkeit einer Umwandlung s Tz 119ff; s UmwSt-Erl 2011, Rn 01.06 und 01.23).

Sind ausl Rechtsträger am Umwandlungsvorgang beteiligt, kommt es auf deren Vergleichbarkeit mit den entspr inl umwandlungsfähigen Rechtsträgern an (s Tz 98ff). Zu vergleichbaren ausl Vorgängen insges s Tz 86ff. Gesellschaften europäischen Rechts (SE, SCE und EWIV) sind idR von Rechts wegen inl typenähnlichen Rechtsformen gleichgestellt. Sie können daher wie diese an einer nach dem UmwG zugelassenen Umstrukturierung teilhaben. Die SE entspricht einer AG (s Art 9 SE-VO), die SCE einer eingetragenen Genossenschaft (s Art 8 SCE-VO) und die EWIV einer inl OHG (s Art 2 VO [EWG] Nr 2137/85, ABl EG Nr L 199, 1 iVm § 1 EWIV-Ausführungsgesetz, BGBl I 1988, 514). Zur Gründung einer SE oder SCE s Tz 75ff.

 

Tz. 15

Stand: EL 8...

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