Tz. 1392

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Nicht in § 14 Abs 4 KStG aF angesprochen ist die Bildung von AP in Fällen, in denen die finanzielle Eingliederung durch Zusammenrechnung mehrerer Beteiligungen hergestellt wird. Bei der Zusammenrechnung von Beteiligungen kann nur eine der beteiligten Gesellschaften OT sein. Nach uE zutr Auff von Frotscher (in F/D, § 14 KStG Rn 888) sind die AP bei dieser zu bilden, nicht jedoch bei den Gesellschaften, über die die zusammengerechneten Beteiligungen gehalten werden. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob es sich um eine Zusammenrechnung von unmittelbarer und mittelbarer oder von zwei oder mehr mittelbaren Beteiligungen handelt.

Für den Fall, dass auch eine mittelbare Beteiligung besteht, die für eine Zusammenrechnung nicht ausreicht, ist danach ein AP insoweit nicht zu bilden, weil die Beteiligung organschaftsrechtich insoweit nicht relevant ist.

 

Tz. 1393

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Fraglich ist, wie die AP zu bilden sind, wenn neben der mittelbaren Beteiligung des OT auch eine unmittelbare Beteiligung an der OG besteht.

 

Beispiel:

a)

Sachverhalt:

M (OT) ist an der TG zu 100 % und an der EG (OG) zu 10 % beteiligt. Die TG ist zu 90 % an der EG (OG) beteiligt. Bei der EG entsteht eine Minderabführung von 100 TEUR.

b)

Stliche Beurteilung:

Fraglich ist, ob in der St-Bil der M nur ein aktiver AP auf die Beteiligung an der TG iHv (100 % von 90 % =) 90 TEUR auszuweisen ist (s Tz 1372) oder zusätzlich ein aktiver AP zur Beteiligung an der EG iHv 10 TEUR. UE kann nur ein aktiver AP zur TG gebildet werden, da die unmittelbare Beteiligung für die mittelbare Organschaft nicht relevant ist. Nach Inkrafttreten des JStG 2022 ist die Frage bei der Einlagelösung ges idS geklärt, dass die Einlage, die immer zu 100 % erfolgt, quotal auf die Beteiligung der M an der TG und EG aufzuteilen ist (s Tz 1100).

 

Tz. 1394

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

vorläufig frei

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