Rz. 888

Wird die finanzielle Eingliederung durch Zusammenrechnung von Beteiligungen hergestellt, richtet sich die Bildung von Ausgleichsposten nach den Grundsätzen über die mittelbare Beteiligung. Bei der Zusammenrechnung von Beteiligungen kann nur eine der beteiligten Gesellschaften Organträger sein. Bei dieser sind die Ausgleichsposten zu bilden, nicht jedoch bei den Gesellschaften, über die die zusammengerechneten Beteiligungen gehalten werden. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob es sich um eine Zusammenrechnung von unmittelbarer und mittelbarer oder von zwei oder mehr mittelbaren Beteiligungen handelt.

 

Rz. 889

Bei nicht 100 %-iger Beteiligung ist der Ausgleichsposten nach § 14 Abs. 4 S. 1 KStG anteilig in der Höhe zu bilden, wie sich die Beteiligung aus den zusammengerechneten Beteiligungen ergibt.

 

Rz. 890

Fraglich ist in diesem Zusammenhang, wie zu verfahren ist, wenn auch eine mittelbare Beteiligung besteht, die nicht für eine Zusammenrechnung ausreicht. M. E. ist der Ausgleichsposten insoweit nicht zu bilden, weil die Beteiligung organschaftsrechtlich insoweit nicht relevant ist.

 
Praxis-Beispiel

Die A-AG ist zu 100 % an der B-GmbH, diese zu 30 % an der X-GmbH beteiligt. Außerdem ist die A-AG zu 70 % an der C-GmbH beteiligt, die 40 % an der X-GmbH hält. Schließlich hält die A-AG 40 % an der D-GmbH, diese wiederum 30 % an der X-GmbH. Zwischen der A-AG und der X-GmbH besteht ein unmittelbares Organschaftsverhältnis.

Im Beispiel ist die A-AG für Zwecke der Ausgleichsposten zu 58 % beteiligt; die Beteiligung über die D-GmbH zählt insoweit nicht, da die Beteiligung der A-AG an der D-GmbH ihr nicht die Mehrheit der Stimmrechte verschafft. Da es um die Höhe der Beteiligung geht, nicht um die Stimmrechte, ist die mittelbare Beteiligung über die C-GmbH mit der "durchgerechneten" Höhe anzusetzen.

 

Rz. 891

Ein etwaiger Ausgleichsposten ist nur in der Bilanz der A-AG als Organträger zu bilden.[1] Da die (mittelbare) Beteiligung der A-AG nicht 100 % beträgt, ist der Ausgleichsposten nur anteilig zu bilden, und zwar m. E. i. H. v. 58 %. Denkbar wäre es auch, für die Höhe des Ausgleichspostens auch die Beteiligung über die D-GmbH einzubeziehen, also den Ausgleichsposten i. H. v. weiteren 12 % zu bilden.[2] Der Wortlaut des § 14 Abs. 4 KStG lässt dies zu, da auch insoweit eine (mittelbare) "Beteiligung" am Nennkapital der Organgesellschaft besteht, als diese nicht für die finanzielle Eingliederung ausreicht. Da diese Beteiligung aber organschaftsrechtlich irrelevant ist, ist es m. E. systematisch besser, sie auch bei der Bildung der Ausgleichsposten zu ignorieren.

[2] So Dötsch, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 14 KStG Rz. 1028, Brink, in Schnitger/Fehrenbacher, KStG, 2. Aufl. 2018, § 14 KStG Rz. 1174b.

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