Tz. 1372

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Nach § 14 Abs 4 S 1 KStG aF sind die AP nur iHd Prozentsatzes der Beteiligung des OT an der OG zu bilden. Wäre § 14 Abs 4 S 1 KStG aF so zu verstehen, dass es auf die unmittelbare Beteiligung des OT am Nenn-Kap der OG ankommt, wäre bei mittelbarer Organschaft überhaupt kein AP in der St-Bil des OT zu bilden. Da die Gefahr der Doppel- oder Nichtbesteuerung des Organeinkommens aber auch bei mittelbarer Organschaft besteht, ist die Regelung nach wohl einhelliger Auff im Fachschrifttum so auszulegen, dass AP auch bei mittelbarer Organschaft zu bilden sind. Str ist jedoch, wie dabei vorzugehen ist:

Auff 1 (s Breier ([DK 2011, 11, 13] und s Frotscher [in F/D, § 14 KStG Rn 883]):

Der AP ist in dem Umfang der Beteiligung des OT an dem Nenn-Kap der ZwiGes zu bilden, weil der OT später auch nur in diesem prozentualen Umfang einen VG realisiert.

Auff 2 (s Brink [in Sch/F, 2. Aufl § 14 KStG Rn 1174a und s von Freeden/Joisten [DB 2016, 1099, 1101]):

Der AP ist in dem Umfang der durchgerechneten Beteiligung des OT an der OG zu bilden, wobei es – anders als bei der finanziellen Eingliederung – nicht darauf ankommt, ob der OT die Mehrheit der Stimmrechte an der vermittelnden Gesellschaft innehat. Für diese Auff spricht uE der Ges-Wortlaut.

Diese Frage hängt mit der ebenfalls str Frage zusammen, ob die Veräußerung der Beteiligung an der OG oder die Veräußerung der Beteiligung an der ZwiGes zur Auflösung des AP führt (dazu s Tz 1374ff).

 

Beispiel:

Die OG bildet eine Gewinnrücklage von 100 TEUR.

In der St-Bil des OT ist uE ein AP iH seiner durchgerechneten Beteiligungsquote an der OG (60 % × 51 % × 80 %) von 24,48 % v 100 TEUR = 24 480 EUR zu bilden. Nach der aA von Breier und Frotscher ist ein AP iHv 60 % v 100 TEUR = 60 TEUR anzusetzen.

Nach uE zutr Auff von Frotscher (in F/D, § 14 KStG Rn 890) ist iH einer mittelbaren Beteiligung des OT an der OG, bei der die Beteiligung an der vermittelnden Gesellschaft nicht die Mehrheit der Stimmrechte gewährt und deshalb eine Zusammenrechnung der Beteiligungsquoten nach Tz 263 nicht in Betracht kommt, ein organschaftlicher AP nicht zu bilden, weil die Beteiligung insoweit für die Organschaft nicht relevant ist.

Wegen der Bildung von AP, wenn neben der mittelbaren auch eine unmittelbare Beteiligung des OT besteht s Tz 1393.

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