12.4.3.4.1 Allgemeines

 

Tz. 1315

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Organschaftliche AP lösen sich im Regelfall durch spätere gegenläufige Vorgänge wieder auf (s Tz 1276ff). Diese Art der Auflösung ist in § 14 Abs 4 S 2ff KStG aF nicht angesprochen; sie ergibt sich aber aus der Systematik der AP. Sind sie bei Beendigung der Organschaft noch nicht ganz oder anteilig wieder aufgelöst, ist der Rest-AP auch über die Organschaftszeit hinaus bis zur Veräußerung der Beteiligung in der St-Bil der MG auszuweisen (s R 14.8 Abs 4 S 1 KStR 2022).

Nach § 14 Abs 4 S 2 und 3 KStG aF sind in dem Zeitpunkt der Veräußerung der Organbeteiligung die besonderen AP aufzulösen; dadurch erhöht oder verringert sich das Einkommen des OT. § 14 Abs 4 S 5 KStG aF nennt vd Veräußerungsersatztatbestände, bei deren Vorliegen die AP ebenfalls aufzulösen sind (s Tz 1322ff). Auf einen Gewinn oder Verlust aus der Auflösung des AP sind § 3 Nr 40, § 3c Abs 2 EStG und § 8b KStG anzuwenden (§ 14 Abs 4 S 4 KStG aF, dazu s Tz 1346ff).

Zur Zwangsauflösung der AP beim Übergang zur Einlagelösung s Tz 1195 ff.

 

Tz. 1316

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Während die bei Bildung und Fortentwicklung der AP während der Organschaftszeit sich ergebenden bilanziellen Gewinnauswirkungen außerbilanziell neutralisiert werden, sind die bei Veräußerung der Organbeteiligung oder bei Vorliegen eines Veräußerungsersatztatbestands sich ergebenden Gewinnveränderungen gewinnwirksam. In der gewinnwirksamen Auflösung in den genannten Fällen erfüllt sich der einzige Zweck der nach § 14 Abs 4 KStG aF zu bildenden AP (s Tz 1272).

12.4.3.4.2 Auflösung des Ausgleichspostens bei Veräußerung der Organbeteiligung (§ 14 Abs 4 S 2 KStG idF vor KöMoG)

 

Tz. 1317

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Im Fall der Veräußerung der Organbeteiligung sind in der St-Bil des OT die mit dieser Organbeteiligung zusammenhängenden AP einkommenswirksam aufzulösen. Die Auflösung eines aktiven AP führt zu einer Gewinnminderung; die Auflösung des passiven AP führt zu einer Gewinnerhöhung. Wegen der Anwendung des § 8b KStG, des § 3 Nr 40 EStG und des § 3c Abs 2 EStGTz 1346.

Wegen der Auflösung eines AP bei mittelbarer Organschaft s Tz 1373ff;

Wegen der Auflösung in Organschaftsketten s Tz 1339.

§ 14 Abs 4 S 2 KStG aF regelt keinen speziellen Veräußerungsbegriff; es gelten die allg stlichen Grundsätze. Maßgebend ist die Übertragung des wirtsch Eigentums an der Organbeteiligung. Wegen Einzelheiten s § 8b KStG Tz 161.

Nach Auff des Hess FG (s Urt des Hess FG v 14.06.2022, EFG 2022, 1436, NZB-Az: I B 34/22) hat die Auflösung eines AP bei einer Veräußerung im Jahr 2005 erfolgsneutral zu erfolgen, da insoweit die rückwirkende Anwendung des § 14 Abs 4 S 2 KStG aF einen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot darstellen würde. Ebenfalls hierzu s Fischer (BB 2022, 2162).

 

Tz. 1318

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Wird nur ein Teil der Organbeteiligung veräußert, löst sich der organschaftliche AP nur anteilig auf (s UmwSt-Erl 2011 Rn Org 22 zur Abspaltung aus dem BV einer OG; glA im Ergebnis auch s Rödder/Joisten, in R/H/N, § 14 KStG Rn 725).

 

Tz. 1319

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Wenn ein nicht zu 100 % an der OG beteiligter OT in einem der Bildung des AP nachfolgenden Jahr seine Beteiligung an der OG aufstockt, berührt das nicht die Höhe des AP (s Tz 1311). Bei Veräußerung der Organbeteiligung ist der gebildete AP gem § 14 Abs 4 S 2 KStG aF aufzulösen. Bei einer Teilveräußerung der Organbeteiligung ist der AP uE insoweit aufzulösen, als der veräußerte Anteil dem Anteil der OT an der OG in dem Veräußerungszeitpunt entspr. Dies erscheint zwingend, wenn man den AP als Korrekturposten zur Organbeteiligung ansieht. Wegen anderer in Betracht kommender Lösungsmöglichkeiten für den Fall, dass man mit der hM (s Tz 1185) den AP als bloße Bilanzierungshilfe ansieht, s Tz 1312 und s Rödder/Joisten (in R/H/N, § 14 KStG Rn 728, 729).

 

Tz. 1320

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Hat der OT die Beteiligung an der OG nach Bildung einer Gewinnrücklage seitens der OG veräußert und löst die OG später die Rücklage unter Auskehrung des daraus entstehenden hr-lichen Gewinns an den Anteilserwerber auf, ist bei diesem zu unterscheiden:

  1. Besteht zu dem Anteilserwerber wiederum ein Organschaftsverhältnis, führt die verbotswidrige Abführung vororganschaftlicher offener Rücklagen zur stlichen Nichtanerkennung des GAV (Ausnahme: eingegliederte Gesellschaft; s Tz 382, 419). Zulässig ist jedoch die Ausschüttung der in vororganschaftlicher Zeit gebildeten Rücklagen (s Tz 412). Der Anteilserwerber kann, wenn alle Voraussetzungen vorliegen (s Tz 837ff), eine Tw-Abschr auf die Anteile an der OG vornehmen, die ggf nach § 8b Abs 3 S 3 KStG nicht anzuerkennen ist. Bei Finanzierung der GA aus dem Einlagekonto der OG verringert sich beim OT der Bw der OG-Beteiligung entspr.
  2. Besteht zum Anteilserwerber kein Organschaftsverhältnis, liegt eine "normale" GA vor. Der Erwerber kann, wenn alle Voraussetzungen vorliegen (s Tz 837ff), die Anteile an der OG auf den niedrigeren Tw abschreiben, wobei die Abschr ggf nach § 8b Abs 3 S 3 KStG nicht anzuerkenn ist bzw hat bei Finanzierung der GA aus dem Einlagekonto der OG den Bw der OG-Beteiligung entspr zu verr...

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