Tz. 2

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

§ 21 UmwStG hat eine rechtsbegründende Wirkung insoweit,

  • als der VG aus einbringungsgeborenen Anteilen als Gewinn iSd § 16 EStG fingiert wird (s § 21 Abs 1 S 1 UmwStG = Schaffung einer zeitlich unbegrenzten [s Tz 8] St-Verstrickung und Qualifizierung des VG als Gewinn aus § 16 EStG mit den entspr Rechtsfolgen für die Versteuerung, zB Freibetrag nach § 16 Abs 4 EStG und Tarifermäßigung [§ 34 EStG] bei natürlichen Pers),
  • als der Gewinn aus der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile des PV einer natürlichen Pers (auch dann) als gew Eink gilt, wenn die Beteiligungshöhe unterhalb der "Wesentlichkeitsgrenze" des § 17 Abs 1 EStG (in der jeweiligen Fassung) liegt und außerhalb der Voraussetzungen des § 23 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG aF erfolgt (nach allg Grundsätzen wäre hier ein stlich unbeachtlicher Vorgang auf der privaten Vermögensebene gegeben),
  • als VG aus einbringungsgeborenen Anteilen von jur Pers d öff Rechts und st-befreiten Kö aus dem hoheitlichen Bereich heraus oder außerhalb von wG als stpfl Gewinne fingiert werden (s Tz 226ff; um so einerseits diesem Pers-Kreis eine st-neutrale Einbringung überhaupt zu ermöglichen, s § 20 UmwStG [vor SEStEG] Tz 189, und andererseits die Versteuerung der stillen Reserven zukünftig sicherzustellen, s § 21 Abs 3 UmwStG),
  • als neben der Veräußerung auch andere Tatbestände (Ersatzrealisationstatbestände) bestimmt werden, die zu einer Entstrickung der Reserven in den einbringungsgeborenen Anteilen mit der Folge der Versteuerung von stillen Reserven führen (s § 21 Abs 2 S 1 UmwStG); hierzu rechnet insbes die Entstrickung auf Antrag des AE (eine nur für einbringungsgeborene Anteile geltende "Spezialität" der Gewinnrealisierung, s Tz 143ff),
  • als für die Gewinne aus den Ersatzrealisationstatbeständen eine eigene Ermittlungsvorschrift gilt (s § 21 Abs 2 S 2 iVm Abs 1 S 1 UmwStG)
  • als für bestimmte VG aus den Ersatzrealisationstatbeständen ein Anspruch auf zinslose Stundung der entspr ESt oder KSt eingeräumt wird (s § 21 Abs 2 S 3ff UmwStG, s Tz 210ff) und bei Verlust des Besteuerungsrechts wegen Wegzugs in der EU/EWR eine weitergehende Stundung nach Maßgabe des § 6 Abs 5 AStG (nF) erfolgt (s § 27 Abs 3 Nr 3 S 2 UmwStG; s Tz 225aff),
  • als der unentgeltliche Übergang einbringungsgeborener Anteile auf ein anderes St-Subjekt (außer Kap-Ges) nicht zur Entstrickung führt und daher st-neutral erfolgt (Durchbrechung des Subjekt-St-Prinzips; s § 21 Abs 1 S 1 UmwStG; s Tz 28ff) und der Erwerber die St-Verstrickung als stlicher Rechtsnachfolger fortführt und
  • als die Bewertung der Einlage einbringungsgeborener Anteile in ein BV des AE abw von den allg Vorschriften des § 6 Abs 1 Nr 5, Abs 5 EStG nach § 21 Abs 4 UmwStG zu erfolgen hat (s Tz 238; s Tz 241).

Übersicht über den Inhalt der Vorschrift:

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