Tz. 210

Stand: EL 81 – ET: 08/2014

In den Fällen der Gewinnrealisierung der Ersatztatbestände der § 21 Abs 2 UmwStG, in denen dem AE keine Mittel zur St-Entrichtung zufließen (Antragsbesteuerung gem § 21 Abs 2 S 1 Nr 1 UmwStG, Ausschluss des inl Besteuerungsrechts gem § 21 Abs 2 S 1 Nr 2 UmwStG und verdeckte Einlage in eine Kap-Ges gem § 21 Abs 2 S 1 Nr 4 UmwStG), besteht die Möglichkeit auf zinslose Ratenzahlung gem § 21 Abs 2 S 3 UmwStG der St-Schuld auf den Entstrickungsgewinn. § 21 Abs 2 S 3 UmwStG räumt dem AE – unabhängig von pers Härte und Unbilligkeit im Einzelfall (s § 222 AO) – einen Rechtsanspruch auf Stundung ein, sofern die Entrichtung der Teilbeträge sichergestellt (s Tz 211) ist (s Urt des BFH v 04.12.1991, BStBl II 1993, 362 unter 2.; s Rabback, in R/H/vL, 2. Aufl, § 27 UmwStG Rn 208). Eine Stundung der St auf den Gewinn aus der Veräußerung der Anteile gem § 21 Abs 1 S 1 UmwStG und auf den Gewinn aus einer Kap-Rückzahlung gem § 21 Abs 2 S 1 Nr 3 UmwStG kann aufgrund des klaren Wortlauts des § 21 Abs 2 S 3 UmwStG nur nach den allgemeinen Grundsätzen (s § 222 AO) erfolgen (s Urt des BFH v 13.07.1994, BFH/NV 1995, 935 unter 3.). Die stlichen Voraussetzungen und Rahmenbedingungen der Stundung ergeben sich aus § 21 Abs 2 S 3–6 UmwStG (s Tz 211 – 225) und nur bei dem Entstrickungstatbestand gem § 21 Abs 2 S 1 Nr 2 UmwStG (Ausschluss des inl Besteuerungsrechts) für bestimmte Fälle aus § 6 Abs 5 AStG idF des SEStEG iVm § 27 Abs 3 Nr 3 S 2 UmwStG idF des SEStEG, wenn die ESt betroffen ist und die St noch nicht bestandskräftig festgesetzt worden ist (s Tz 152a, 225a). Die Stundung gem § 6 Abs 5 AStG idF des SEStEG ist von Amts wegen auszusprechen (s UmwSt-Erl 2011, Rn 27.13).

Zur Vereinbarkeit der Stundungsregelungen gem § 21 Abs 2 S 3ff UmwStG und § 6 Abs 5 AStG idF des SEStEG mit EU-Recht in den Fällen der Entstrickungsbesteuerung (s § 21 Abs 2 S 1 Nr 2 UmwStG)Tz 152a.

Die Stundungsregelungen des § 21 Abs 2 S 3ff UmwStG sind durch Verweis in § 20 Abs 6 UmwStG (1995) auch auf einen (Entstrickungs-)Einbringungsgewinn bei einem ausl Einbringenden anzuwenden (erzwungener Tw-Ansatz der Sacheinlage bei fehlendem inl Besteuerungsrecht für die einbringungsgeborenen Anteile).

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