Tz. 1

Stand: EL 70 – ET: 12/2010

§ 36 KStG gehört zu den Sondervorschriften des Sechsten Teils des KStG, die den Übergang vom kstlichen Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren regeln. Die Vorschrift, die nur für den Feststellungszeitpunkt im Schnittpunkt zwischen dem früherem und dem neuen Recht von Bedeutung ist, enthält folgende Regelungen:

§ 36 Abs 1 KStG regelt, dass die Teilbeträge des VEK (bei kj-gleichem Wj: auf den 31.12.2000; bei abw Wj 2000/2001: auf den Schluss des letzten vor dem 01.01.2002 endenden Wj) zu ermitteln sind, und zwar ausgehend von den nach § 47 Abs 1 S 1 Nr 1 KStG 1999 festgestellten Teilbeträgen.

§ 36 Abs 2 KStG korrigiert die nach Abs 1 ermittelten Endbestände der Teilbeträge des EK 45 bis EK 04 zum Schluss des oa Wj

a) um die erst im folgenden Wj eintretende EK-Verringerung infolge von GA, die noch nach altem Recht abzuwickeln sind (im Einzelnen s Tz 13 ff) und
b) um die (erst im folgenden Wj eintretende) EK-Erhöhung infolge von Dividendenerträgen, die nach § 34 Abs 12 S 2ff KStG einer Nach-St von 45 % bzw 40 % unterliegen (im Einzelnen s Tz 19 ff).

Infolge der Regelung des § 36 Abs 2 KStG weichen auf diesen Stichtag das VEK lt St-Bil und lt Gliederungsrechnung um zwei zusätzliche zu den in § 29 Abs 1 KStG 1999 genannten Positionen voneinander ab.

§ 36 Abs 3 KStG (durch das JStG 2010 gestrichen) sieht in einer Vorstufe des eigentlichen Systemübergangs die Umgliederung eines Positivbestands beim EK 45 (auf EK 40 + und EK 02 ./.) vor; s Tz 24 ff.

§ 36 Abs 4 KStG enthält eine Umgliederungsvorschrift für den Fall, dass die Summe der unbelasteten Teilbeträge EK 01–EK 03 negativ ist; s Tz 31 ff.

§ 36 Abs 5 KStG regelt für den Fall, dass die Summe der unbelasteten Teilbeträge EK 01–EK 03 positiv ist,

a) die Zusammenfassung der Teilbeträge EK 01 und EK 03,
b) die Umgliederung eines negativen Teilbetrags EK 01/03 bzw eines negativen EK 02.

Wegen der Einzelheiten s Tz 39 ff.

§ 36 Abs 6 KStG enthält eine Umgliederungsvorschrift für den Fall, dass die Summe der mit KSt belasteten Teilbeträge (EK 45, EK 40, EK 30) negativ ist s Tz 44 ff.

Wegen des durch das JStG 2010 eingefügten § 36 Abs 6a KStGTz 48a ff.

Nach § 36 Abs7 KStG sind die Endbestände in der Schlussgliederung getrennt auszuweisen und gesondert festzustellen. Dabei sind das EK 01 und EK 03 in einer Summe auszuweisen s Tz 49 ff.

Die in § 36 Abs 7 KStG geregelte Schlussfeststellung der Teilbeträge wird in § 27 iVm § 39 KStG um eine gesonderte Feststellung des stlichen Einlagekontos (bisher: EK 04) erweitert.

 

Tz. 2

Stand: EL 82 – ET: 12/2014

§ 36 KStG, der durch das StSenkG v 23.10.2000 (BStBl I 2000, 1428) in das KStG aufgenommen worden ist, ist inzwischen fünfmal geändert worden, und zwar:

durch Art 4 Nr 4 des StEuglG v 19.12.2000 (BStBl I 2001, 3). Durch dieses ÄndG wurde der in § 36 Abs 2 S 3 KStG enthaltene unrichtige Querverweis auf § 34 KStG richtig gestellt;
durch Art 2 Nr 18 des UntStFG v 20.12.2001 (BStBl I 2002, 35). Durch dieses ÄndG wurden die Abs 4-6 des § 36 KStG redaktionell überarbeitet;
durch Art 3 Nr 2 des StBAG v 23.07.2002 (BGBl I 2002, 2715). Durch dieses ÄndG ist § 36 Abs 2 S 3 KStG redaktionell angepasst worden.
durch das JStG 2010 v 08.12.2010 (BGBl I 2010, 1768). Durch dieses ÄndG ist § 36 KStG an den Beschluss des BVerfG v 17.11.2009 (BGBl I 2010, 326) angepasst worden (s Tz 48a ff)
durch das Kroatien-StAnpG v 25.07.2014 (BGBl I 2014, 1266). Durch dieses Gesetz erfolgte eine redaktionelle Anpassung (zweimaliges Einfügen der Worte "in der am 14.12.2010 geltenden Fassung") in Abs 2 S 3 der Vorschrift.

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