Tz. 48a

Stand: EL 70 – ET: 12/2010

Als Reaktion auf den Beschl des BVerfG v 17.11.2009 (BStBl I 2010, 326; dazu s Tz 27) hat der Gesetzgeber des JStG 2010 mit stlicher Rückwirkung für alle Fälle, in denen die Endbestände iSd § 36 Abs 7 KStG noch nicht bestandskräftig festgestellt sind, den bisherigen Abs 3 gestrichen und in dem neuen Abs 6a eine Ersatzregelung geschaffen. Die Neuregelung vermeidet, so die Gesetzesbegründung, komplizierte Folgeänderungen, insbes Veränderungen des EK 02.

Die Vorgaben des BVerfG werden in § 36 Abs 6a KStG durch folgende Umgliederungsschritte umgesetzt:

Schritt 1 (Abs 6a S 1):

Ein Positivbestand beim Teilbetrag EK 02 verringert sich iHv 5/22 eines nach den Abs 1 – 6 des § 36 KStG sich ergebenden Positivbestands beim Teilbetrag EK 45, jedoch höchstens bis auf Null.

Schritt 2 (Abs 6a S 2):

Der nach Anwendung der Abs 1 – 6 der § 36 KStG verbleibende Teilbetrag EK 40 erhöht sich iHv 27/5 des Verringerungsbetrags nach Schritt 1:

Schritt 3 (Abs 6a S 3):

Der nach Anwendung der Abs 1 – 6 des § 36 KStG verbleibende Teilbetrag EK 45 verringert sich um den Saldo aus den Schritten 1 und 2, dh

– er erhöht sich um den Betrag aus Schritt 1 und

– er verringert sich um den Betrag aus Schritt 2.

Aus dem danach verbleibenden Bestand beim Teilbetrag EK 45 wird anschließend iHv 15/55 ein KSt-Guthaben ermittelt und mit dem KSt-Guthaben aus dem Teilbetrag EK 40 zusammengefasst.

 

Beispiel:

a)

Teilbeträge nach § 47 Abs 1 S 1 Nr 1 KStG 1999:

 
EK 45 220 000
EK 40 20 000
EK 30 20 000
EK 01 und 03 ./.   50 000
EK 02 90 000
b)

KSt-Minderungspotenzial vor der Umgliederung:

 
15/55 v 220 000 60 000
10/60 v 20 000    3 334
   63 334
c)

Umgliederungsschritte:

 
  EK 45 EK 40 EK30 EK01/03 EK 02
Bestände vorher 220 000 20 000 20 000 ./. 50 000 90 000
Umgliederung nach § 36 Abs 5 KStG       + 50 000 ./. 50 000
Umgliederung nach § 36 Abs 6a KStG:          
S1: Verringerung des EK 02 um 5/22 des EK 45, höchstens bis auf null
        ./. 40 000
S2: Erhöhung des EK40 um 27/5 des Minderungsbetrags nach S1 (27/5 v 40 000)
  + 216 000      
S3: Erhöhung des EK 45 um den Minderungsbetrag nach S 1 und Verringerung um den Erhöhungsbetrag nach S2

+ 40 000

./. 216 000
       
  44 000 236 000 20 000 0 0
   
KSt-Guthaben gem § 37 Abs 1 15/55 10/60      
KStG = 12 000 = 39 334      
d)

KSt-Minderungspotenzial nach der Umgliederung:

 
Summe des KSt-Guthabens lt vorstehender Berechnung (12 000 + 39 334) 51 334
+ Weniger aus KSt-Erhöhungspotenzial in Folge der Minderung des EK 02 (3/10 v 40 000)
 12 000
   63 334

Die im JStG 2010 gefundene Ersatzlösung sieht keine Neuregelung der Umgliederung für bestandskräftige Fälle vor. Auch erfolgt die Verrechnung negativer Teilbeträge nach § 36 Abs 4 – 6 KStG wie bisher. Sonderregelungen zur Nach-St iSd § 37 Abs 3 KStG hat der Gesetzgeber des JStG 2010 nicht als erforderlich angesehen.

Wegen der Frage, wie mit dem aus der ges Neuregelung sich ergebenden zus KSt-Guthaben iRd ratierlichen Auszahlung des KSt-Guthabens nach § 37 Abs 5 KStG umzugehen ist, s § 37 KStG Tz 112a.

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