Tz. 48a
Stand: EL 70 – ET: 12/2010
Als Reaktion auf den Beschl des BVerfG v 17.11.2009 (BStBl I 2010, 326; dazu s Tz 27) hat der Gesetzgeber des JStG 2010 mit stlicher Rückwirkung für alle Fälle, in denen die Endbestände iSd § 36 Abs 7 KStG noch nicht bestandskräftig festgestellt sind, den bisherigen Abs 3 gestrichen und in dem neuen Abs 6a eine Ersatzregelung geschaffen. Die Neuregelung vermeidet, so die Gesetzesbegründung, komplizierte Folgeänderungen, insbes Veränderungen des EK 02.
Die Vorgaben des BVerfG werden in § 36 Abs 6a KStG durch folgende Umgliederungsschritte umgesetzt:
Schritt 1 (Abs 6a S 1):
Ein Positivbestand beim Teilbetrag EK 02 verringert sich iHv 5/22 eines nach den Abs 1 – 6 des § 36 KStG sich ergebenden Positivbestands beim Teilbetrag EK 45, jedoch höchstens bis auf Null.
Schritt 2 (Abs 6a S 2):
Der nach Anwendung der Abs 1 – 6 der § 36 KStG verbleibende Teilbetrag EK 40 erhöht sich iHv 27/5 des Verringerungsbetrags nach Schritt 1:
Schritt 3 (Abs 6a S 3):
Der nach Anwendung der Abs 1 – 6 des § 36 KStG verbleibende Teilbetrag EK 45 verringert sich um den Saldo aus den Schritten 1 und 2, dh
– er erhöht sich um den Betrag aus Schritt 1 und
– er verringert sich um den Betrag aus Schritt 2.
Aus dem danach verbleibenden Bestand beim Teilbetrag EK 45 wird anschließend iHv 15/55 ein KSt-Guthaben ermittelt und mit dem KSt-Guthaben aus dem Teilbetrag EK 40 zusammengefasst.
Beispiel:
a) | Teilbeträge nach § 47 Abs 1 S 1 Nr 1 KStG 1999:
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b) | KSt-Minderungspotenzial vor der Umgliederung:
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c) | Umgliederungsschritte:
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d) | KSt-Minderungspotenzial nach der Umgliederung:
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Die im JStG 2010 gefundene Ersatzlösung sieht keine Neuregelung der Umgliederung für bestandskräftige Fälle vor. Auch erfolgt die Verrechnung negativer Teilbeträge nach § 36 Abs 4 – 6 KStG wie bisher. Sonderregelungen zur Nach-St iSd § 37 Abs 3 KStG hat der Gesetzgeber des JStG 2010 nicht als erforderlich angesehen.
Wegen der Frage, wie mit dem aus der ges Neuregelung sich ergebenden zus KSt-Guthaben iRd ratierlichen Auszahlung des KSt-Guthabens nach § 37 Abs 5 KStG umzugehen ist, s § 37 KStG Tz 112a.
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