(1) Das Besteuerungsrecht für Vermögen einer Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten, soweit es besteht aus:

 

a)

unbeweglichem Vermögen (einschließlich des Zubehörs),

 

b)

durch Hypotheken oder andere Grundpfandrechte gesicherten Forderungen,

 

c)

Vermögen, das einem gewerblichen Unternehmen, einschließlich der Unternehmen der Seeschiffahrt, Binnenschiffahrt und Luftfahrt, dient,

 

d)

Vermögen, das der Ausübung selbständiger Arbeit dient,

hat der Staat, der nach diesem Abkommen das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus diesem Vermögen hat.

 

(2) Das Besteuerungsrecht für anderes Vermögen einer Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten hat dieser Staat.

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