[Vorspann]

Bei der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete haben die unterzeichneten Bevollmächtigten folgende übereinstimmende Erklärung abgegeben, die einen integrierenden Teil des Abkommens selbst bildet:

Zu Artikel 1

 

1.

Das Abkommen erstreckt sich, vorbehaltlich der Bestimmungen des Zusatzprotokolls, nicht auf einmalige Steuern vom Vermögen oder Vermögenszuwachs.

 

2.

Die obersten Finanzbehörden der Vertragstaaten werden sich ins Einvernehmen setzen, wenn Zweifel entstehen sollten, auf welche künftigen Steuern das Abkommen anzuwenden ist, damit das Abkommen dahin ausgelegt oder geändert werden kann, wie es erforderlich erachtet wird.

Zu Artikel 2

 

3.

Ein Gemeinschafts- oder Betriebswechselbahnhof in einem der Vertragstaaten, der auf Grund einer Vereinbarung zwischen den bei den Vertragstaaten errichtet worden ist, wird nicht als Betriebstätte eines Eisenbahnunternehmens des anderen Vertragstaates behandelt.

Zu Artikel 4

 

4.

Artikel 4 gilt auch für Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts der Vertragstaaten über Grundstücke unterliegen.

 

5.

Einkünfte, die bei der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen erzielt werden, sind auch Einkünfte aus der Veräußerung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes und Spekulationsgewinne, die bei der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen anfallen. Renten, die als Gegenleistung für die Veräußerung von unbeweglichen Vermögensgegenständen gezahlt werden, können nur in dem Vertragstaate besteuert werden, in dem der Rentenempfänger seinen Wohnsitz hat.

Zu Artikel 5

 

6.

Bei der Ermittlung der aus der Tätigkeit einer Betriebstätte erzielten Einkünfte nach Artikel 5 Abs. 2 ist grundsätzlich vom Bilanzergebnis der Betriebstätte auszugehen. Dabei sollen alle der Betriebstätte zurechenbaren Ausgaben einschließlich eines Anteils an den Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten des Unternehmens berücksichtigt, jedoch künstliche Gewinnverlagerungen ausgeschlossen werden; insbesondere ist die Vereinbarung von Zinsen oder Lizenzgebühren zwischen den Betriebstätten desselben Unternehmens unbeachtlich.

 

7.

In besonders gelagerten Fällen kann bei der Ermittlung der Einkünfte nach Artikel 5 Abs. 2 der Gesamtgewinn des Unternehmens aufgeteilt werden. Die Finanzbehörden der Vertragstaaten sollen sich zu einem möglichst frühen Zeitpunkt gegenseitig verständigen, wenn dies für die Zuweisung der Einkünfte im einzelnen Fall erforderlich ist.

 

8.

Artikel 5 Abs. 1 ist entsprechend auf die Gewerbesteuer anzuwenden, die nach einer anderen Bemessungsgrundlage als den Einkünften erhoben wird.

Zu den Artikeln 5, 7 und 13

 

9.

Wie ein Unternehmer wird ein stiller Gesellschafter behandelt, wenn mit seiner Beteiligung eine Beteiligung am Vermögen des Unternehmens verbunden ist. Ist dies nicht der Fall, so werden die Einkünfte aus der Beteiligung als stiller Gesellschafter als Dividenden (Artikel 13) behandelt.

 

10.

Der Besitz von Aktien, Kuxen, Anteilscheinen und ähnlichen Wertpapieren, von Anteilen an Genossenschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie von Anteilscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft macht den Besitzer nicht zum Unternehmer oder Mitunternehmer. Einkünfte aus diesen Wertpapieren und Anteilen werden als Dividenden (Artikel 13) behandelt.

Zu Artikel 7

 

11.

Artikel 7 gilt auch, wenn der Betrieb mit gecharterten Fahrzeugen durchgeführt wird. Er gilt ebenfalls für Agenturen, soweit die Tätigkeit der Agentur unmittelbar mit dem Betrieb oder dem Zubringerdienst zusammenhängt.

 

12.

Artikel 7 gilt auch für Beteiligungen von Unternehmen der Seeschiffahrt, der Binnenschiffahrt oder der Luftfahrt an einem Pool oder an einer Betriebsgemeinschaft.

 

13.

Artikel 7 Abs. 1 ist entsprechend auf die Gewerbesteuer anzuwenden, die nach einer anderen Bemessungsgrundlage als den Einkünften erhoben wird.

Zu Artikel 10

 

14.

Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten: Gehälter, Besoldungen, Löhne, Tantiemen, Gratifikationen oder sonstige Bezüge, geldwerte Vorteile und Entschädigungen der in einem Dienstverhältnis beschäftigten natürlichen Personen.

 

15.

Ist der Arbeitgeber eine Personengesellschaft, so gilt als Wohnsitz im Sinne des Artikels 10 Abs. 2 Nr. 2 der Ort der Leitung.

 

16.

Artikel 10 Abs. 1 gilt nicht für Studenten, die gegen Entgelt bei einem Unternehmen in dem anderen Staate nicht mehr als 183 Tage im Lauf eines Kalenderjahres beschäftigt werden, um die notwendige praktische Ausbildung zu erhalten.

Zu Artikel 11

 

17.

Löhne, Gehälter und ähnliche Vergütungen, die die Deutsche Bundespost, die Deutsche Bundesbahn, die Deutsche Bundesbank, die "Nederlandsche Spoorwegen", der "Staatsbedrijf der P. T. T." und die "Nederlandsche Bank" gewähren, fallen unter Artikel 11 Abs. 1 und nicht unter Artikel 11 Abs. 2.

Zu Artikel 13

 

18.

Solange in der Bundesrepublik Deutschland der Satz der Körperschaftsteuer für ausgeschüttete Gewinne niedriger ist als der Steuersatz f...

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