[Vorspann]

Bei der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern haben die unterzeichneten Bevollmächtigten folgende übereinstimmende Erklärung abgegeben, die einen integrierenden Teil des Abkommens selbst bildet:

Zu Artikel 1

 

1.

Das Abkommen gilt nicht für Holdinggesellschaften im Sinne der besonderen luxemburgischen Gesetze (zur Zeit Gesetze vom 31. Juli 1929 und 27. Dezember 1937). Es gilt auch nicht für Einkünfte, die eine Person mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland von diesen Holdinggesellschaften bezieht, und für Anteile an diesen Gesellschaften, die dieser Person gehören.

 

2.

Das Abkommen erstreckt sich nicht auf einmalige Steuern vom Vermögen oder Vermögenszuwachs.

 

3.

Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten werden sich ins Einvernehmen setzen, wenn Zweifel entstehen sollten, auf welche künftigen Steuern das Abkommen anzuwenden ist, damit das Abkommen dahin ausgelegt oder geändert werden kann, wie es erforderlich erachtet wird.

Zu Artikel 2

 

4.

Ein Gemeinschafts- oder Betriebswechselbahnhof in einem der Vertragstaaten, der auf Grund einer Vereinbarung zwischen den beiden Vertragstaaten errichtet worden ist, wird nicht als Betriebstätte eines Eisenbahnunternehmens des anderen Vertragstaates behandelt.

 

5.

Ein Versicherungsunternehmen eines der Vertragstaaten begründet eine Betriebstätte in dem anderen Staate, wenn das Unternehmen durch einen Vertreter - mit Ausnahme eines Vertreters im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d – im Gebiete des anderen Staates Prämien empfängt oder durch den Vertreter auf diesem Gebiete gelegene Risiken versichert.

Zu Artikel 4

 

6.

Artikel 4 gilt auch für Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts der Vertragstaaten über Grundstücke unterliegen.

 

7.

Einkünfte, die bei der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen erzielt werden, sind auch Einkünfte aus der Veräußerung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes und Spekulationsgewinne, die bei der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen anfallen. Renten, die als Gegenleistung für die Veräußerung von unbeweglichen Vermögensgegenständen gezahlt werden, können nur in dem Vertragstaate besteuert werden, in dem der Rentenempfänger seinen Wohnsitz hat.

Zu Artikel 5

 

8.

Artikel 5 Abs. 1 ist entsprechend auf die Gewerbesteuer anzuwenden, die nach einer anderen Bemessungsgrundlage als den Einkünften erhoben wird.

 

9.

Die Vorschrift des Artikels 5 Abs. 1 ist nicht dahin auszulegen, daß sie einen der Vertragstaaten hindert, die Einkünfte aus seinem Gebiet, die einer Person mit Wohnsitz in dem anderen Staate zufließen (z. B. Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren usw.), nach Maßgabe des Abkommens zu besteuern, wenn diese Einkünfte keiner in dem Gebiet des erstgenannten Staates belegenen Betriebstätte zuzurechnen sind.

 

10.

Bei der Ermittlung der aus der Tätigkeit einer Betriebstätte erzielten Einkünfte nach Artikel 5 Abs. 2 ist grundsätzlich vom Bilanzergebnis der Betriebstätte auszugehen. Dabei sollen alle der Betriebstätte zurechenbaren Ausgaben einschließlich eines Anteils an den Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten des Unternehmens berücksichtigt, jedoch künstliche Gewinnverlagerungen ausgeschlossen werden; insbesondere ist die Vereinbarung von Zinsen oder Lizenzgebühren zwischen den Betriebstätten desselben Unternehmens unbeachtlich. In besonderen Fällen kann bei der Ermittlung der Einkünfte der Betriebstätte der Gesamtgewinn des Unternehmens aufgeteilt werden. Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten sollen sich zu einem möglichst frühen Zeitpunkt verständigen, wenn dies für die Zurechnung der Einkünfte im einzelnen Fall erforderlich ist.

Zu den Artikeln 5, 7 und 13

 

11.

Wie ein Unternehmer wird ein stiller Gesellschafter behandelt, wenn mit seiner Beteiligung eine Beteiligung am Vermögen des Unternehmens verbunden ist. Ist dies nicht der Fall, so werden die Einkünfte aus der Beteiligung als stiller Gesellschafter als Dividenden (Artikel 13) behandelt.

 

12.

Der Besitz von Aktien, Kuxen, Anteilscheinen und ähnlichen Wertpapieren, von Anteilen an Genossenschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie von Anteilscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft macht den Besitzer nicht zum Unternehmer oder Mitunternehmer. Einkünfte aus diesen Wertpapieren und Anteilen werden als Dividenden (Artikel 13) behandelt.

Zu Artikel 7

 

13.

Artikel 7 gilt auch, wenn der Betrieb mit gecharterten oder gemieteten Fahrzeugen durchgeführt wird. Er gilt ebenfalls für Agenturen, soweit die Tätigkeit der Agentur unmittelbar mit dem Betrieb oder dem Zubringerdienst zusammenhängt.

 

14.

Artikel 7 gilt auch für Beteiligungen von Unternehmen der Seeschiffahrt, der Binnenschiffahrt oder der Luftfahrt an einem Pool oder an einer Betriebsgemeinschaft.

 

15.

Artikel 7 Abs. 1 ist entsprechend auf die Gewerbesteuer anzuwenden, die nach einer ande...

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