21a. |
Ist Luxemburg Wohnsitzstaat, so sind Dividenden und Anteile in Anwendung des Artikels 20 Absatz 2 Satz 3 und 4 auch dann von der Bemessungsgrundlage auszunehmen, wenn mehreren Kapitalgesellschaften mit Wohnsitz im Großherzogtum Luxemburg mindestens 25 v.H. der stimmberechtigten Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland gehören und einer der beteiligten Gesellschaften mit Wohnsitz im Großherzogtum Luxemburg mehr als 50 v.H. der stimmberechtigten Anteile an einer jeden der anderen beteiligten Gesellschaften mit Wohnsitz im Großherzogtum Luxemburg gehören.[2] |
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