21.

Ungeachtet des Artikels 13 Absatz 4 darf die Steuer der Bundesrepublik Deutschland auf Dividenden, die eine Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland an eine Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz im Großherzogtum Luxemburg zahlt, 25,75 v.H. des Bruttobetrages dieser Dividenden nicht übersteigen, wenn

 

a)

der Satz der Körperschaftsteuer der Bundesrepublik Deutschland für ausgeschüttete Gewinne einer Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland niedriger ist als für nichtausgeschüttete Gewinne und der Unterschied zwischen diesen beiden Sätzen 15 Punkte oder mehr beträgt und[1]

 

b)

die Dividenden von der Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland an eine Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz im Großherzogtum Luxemburg gezahlt werden, die entweder selbst oder im Sinne der Ziffer 21 a dieses Protokolls mit anderen Gesellschaften zusammen mindestens über 25 v.H. der stimmberechtigten Anteile an der erstgenannten Gesellschaft verfügt oder die im Hinblick auf ihre Beteiligung eine Freistellung der Dividenden von der normalen luxemburgischen Steuer genießt, die der durch Artikel 20 Absatz 2 Satz 3 gewährten Freistellung entspricht.

 

21a.

Ist Luxemburg Wohnsitzstaat, so sind Dividenden und Anteile in Anwendung des Artikels 20 Absatz 2 Satz 3 und 4 auch dann von der Bemessungsgrundlage auszunehmen, wenn mehreren Kapitalgesellschaften mit Wohnsitz im Großherzogtum Luxemburg mindestens 25 v.H. der stimmberechtigten Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland gehören und einer der beteiligten Gesellschaften mit Wohnsitz im Großherzogtum Luxemburg mehr als 50 v.H. der stimmberechtigten Anteile an einer jeden der anderen beteiligten Gesellschaften mit Wohnsitz im Großherzogtum Luxemburg gehören.[2]

[1] Geändert durch Ergänzungsprotokoll vom 15.6. 1973.
[2] Eingefügt durch Ergänzungsprotokoll vom 15.6. 1973.

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