(1) Dieses Abkommen gilt für Steuern, die nach der Gesetzgebung jedes der beiden Vertragstaaten unmittelbar vom Einkommen oder vom Vermögen oder als Gewerbesteuern oder Grundsteuern für die Vertragstaaten, die Länder, die Gemeinden oder Gemeindeverbände (auch in Form von Zuschlägen) erhoben werden.

 

(2) Steuern im Sinne dieses Abkommens sind:

 

1.

in der Bundesrepublik Deutschland:

 

a)

die Einkommensteuer,

 

b)

die Körperschaftsteuer

 

c)

die Abgabe Notopfer Berlin,

 

d)

die Vermögensteuer,

 

e)

die Gewerbesteuer,

 

f)

die Grundsteuer;

 

2.

im Großherzogtum Luxemburg:

 

a)

die Einkommensteuer,

 

b)

die Körperschaftsteuer,

 

c)

die besondere Steuer von Tantiemen,

 

d)

die Vermögensteuer,

 

e)

die Gewerbesteuer,

 

f)

die Grundsteuer.

 

(3) Das Abkommen ist auf jede andere ihrem Wesen nach gleiche oder ähnliche Steuer anzuwenden, die nach seiner Unterzeichnung in einem der Vertragstaaten eingeführt wird.

 

(4) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten werden sich über die Einführung neuer Steuern, wesentliche Änderungen oder die Aufhebung bestehender Steuern, die von diesem Abkommen betroffen werden, unterrichten.

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