(1) Dieses Abkommen gilt für Steuern, die nach der Gesetzgebung jedes der beiden Vertragstaaten unmittelbar vom Einkommen oder vom Vermögen oder nach verschiedenen anderen Bemessungsgrundlagen für die Vertragstaaten, die Länder, die Provinzen, die Gemeinden oder Gemeindeverbände (auch in Form von Zuschlägen) erhoben werden.

 

(2) Steuern im Sinne dieses Abkommens sind:

 

1.

in der Bundesrepublik Deutschland:

 

a)

die Einkommensteuer (einschließlich der Lohnsteuer, der Kapitalertragsteuer und der Aufsichtsratsteuer),

 

b)

die Körperschaftsteuer,

 

c)

die Abgabe Notopfer Berlin,

 

d)

die Vermögensteuer,

 

e)

die Gewerbesteuer,

 

f)

die Grundsteuer;

 

2.

im Königreich der Niederlande:

 

a)

ed inkomstenbelasting (die Einkommensteuer),

 

b)

de loonbelasting (die Lohnsteuer)

 

c)

de vennootschapsbelasting (die Körperschaftsteuer),

 

d)

de dividendbelasting (die Dividendensteuer),

 

e)

de commissarissenbelasting (die Aufsichtsratsteuer),

 

f)

de vermogensbelasting (die Vermögensteuer),

 

g)

de grondbelasting (die Grundsteuer),

 

h)

gemeentelijke baatbelastingen (kommunale Steuern auf den Wertzuwachs bestimmter Grundstücke),

 

i)

gemeentelijke bouwterreinbelastingen (kommunale Baulandsteuern),

 

j)

wegen-, straat- en vaartbelastingen (Straßen- und Wasserstraßensteuern),

 

k)

het recht op de mijnen (die Bergwerksteuer).

 

(3) Das Abkommen ist auf jede andere ihrem Wesen nach gleiche oder ähnliche Steuer anzuwenden, die nach seiner Unterzeichnung in einem der Vertragstaaten eingeführt wird.

 

(4) Die obersten Finanzbehörden der Vertragstaaten werden sich gegenseitig über die Einführung neuer Steuern, wesentliche Änderungen oder die Aufhebung bestehender Steuern, die von diesem Abkommen betroffen werden, unterrichten.

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