Die Grundsätze des neuen BMF-Schreibens finden erstmals Anwendung in Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden. In Gewinnermittlungen nach dem 31.12.2020 können die Grundsätze dieses Schreibens auch auf entsprechende Wirtschaftsgüter angewandt werden, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde.[1]

 
Praxis-Beispiel

Gewinnmindernde Ausbuchung des Restbuchwerts zum 31.12.2020 in 2021

Die X-GmbH & Co. KG (KG) hat im April 2020 einen PC für 1.500 EUR angeschafft, der nach Vornahme einer zeitanteiligen AfA von 375 EUR (1.500 EUR : 3 = 500 EUR, hiervon 9/12 = 375 EUR) zum 31.12.2020 einen Restbuchwert von 1.125 EUR hat. Die KG "kann" den Restbuchwert zum 31.12.2020 von 1.125 EUR im Jahr 2021 in voller Höhe als Betriebsausgabe absetzen.

 
Wichtig

Neuregelung auch für zur Einkünfteerzielung genutzte Wirtschaftsgüter des Privatvermögens

Die unter Rn. 6 des neuen BMF-Schreibens beschriebene Anwendungsregelung gilt für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, die zur Einkünfteerzielung genutzt werden (also für Überschusseinkünfte), ab dem Veranlagungszeitraum 2021 entsprechend.[2]

Die Regelungen des BMF-Schreibens vom 18.11.2005[3] sowie die Regelung unter 6.14.3.2 des BMF-Schreibens vom 15.12.2000[4] sind letztmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die vor dem 1.1.2021 enden[5].

[3] BMF, 18.11.2005, IV B 2-S 2172-37/05, BStBl 2005 I S. 1025, zur bilanzsteuerrechtlichen Beurteilung von Aufwendungen zur Einführung eines betriebswirtschaftlichen Softwaresystems (ERP-Software).
[4] BMF, Schreiben v. 15.12.2000, IV D 2 – S 1551 – 188/00, BStBl 2000 I S. 1532, betr. die AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter (AfA-Tabelle "AV").

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