Die Grundsätze des neuen BMF-Schreibens finden erstmals Anwendung in Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden. In Gewinnermittlungen nach dem 31.12.2020 können die Grundsätze dieses Schreibens auch auf entsprechende Wirtschaftsgüter angewandt werden, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde.[1] Ist also in der Bilanz zum 31.12.2020 Software als Aktivposten ausgewiesen, weil sie im Wege der AfA über die Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben wurde, kann dieser Restbuchwert im Jahr 2021 in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden.

Die Regelungen des BMF-Schreibens vom 18.11.2005[2] sowie die Regelung unter 6.14.3.2 des BMF-Schreibens vom 15.12.2000[3] sind letztmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die vor dem 1.1.2021 enden.[4]

 
Wichtig

Anwendungsregelung auch bei Überschusseinkünften anwendbar

Die beschriebene Anwendungsregelung gilt für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, die zur Einkünfteerzielung genutzt werden, ab dem Veranlagungszeitraum 2021 entsprechend.[5]

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