(1[1]) 1Entsteht durch die Einführung des Brennstoffemissionshandels nach diesem Gesetz eine unzumutbare Härte für ein betroffenes Unternehmen und ein mit diesem verbundenes Unternehmen, das mit seinem Kapital aus handels- oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für die Risiken des Geschäftsbetriebes des betroffenen Unternehmens einstehen muss, gewährt die zuständige Behörde auf Antrag eine finanzielle Kompensation in der zur Vermeidung der unzumutbaren Härte erforderlichen Höhe. 2Dies gilt nicht für Verantwortliche im Sinne des § 3 Nummer 3. 3Von einer unzumutbaren Härte ist in der Regel nicht auszugehen, sofern die Brennstoffkosten eines Unternehmens, auch unter Berücksichtigung der durch die Einführung des Brennstoffemissionshandels verursachten direkten und indirekten zusätzlichen Kosten, nicht mehr als 20 Prozent der betriebswirtschaftlichen Gesamtkosten ausmachen oder wenn der Anteil der Zusatzkosten durch die Einführung des Brennstoffemissionshandels an der Bruttowertschöpfung nicht mehr als 20 Prozent beträgt. 4Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

 

1.

Einzelheiten zur Antragstellung und zu erbringenden Nachweisen zu regeln und

 

2.

die in Satz[2] [Bis 15.11.2022: den Sätzen 2 und] 3 genannten Schwellenwerte anzupassen.

 

(2[3]) 1Die Bundesregierung wird durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Einzelheiten regeln über die vollständige finanzielle Kompensation für Anlagenbetreiber im Sinne des § 3 Nummer 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, die Brennstoffe nach Anlage 1 einsetzen, für die nach diesem Gesetz Emissionszertifikate abgegeben wurden und aufgrund deren Einsatz in der emissionshandelspflichtigen Anlage auch nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz Berechtigungen abgegeben werden müssen. 2Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Deutschen Bundestages. 3Hat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt.

 

(3) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, [Bis 09.11.2020: für die Zeit ab dem 1. Januar 2022] [4] durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage und zum Erhalt der grenzüberschreitenden[5] [Bis 09.11.2020: EU-weiten und internationalen] Wettbewerbsfähigkeit betroffener Unternehmen zu regeln. 2Die Maßnahmen sollen vorrangig durch finanzielle Unterstützung für klimafreundliche Investitionen erfolgen. 3Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Deutschen Bundestages. 4Hat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf von sechs Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt.

[1] § 11 Absatz 1 tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Europäische Kommission die zu § 11 Absatz 1 erforderliche beihilferechtliche Genehmigung erteilt hat. Inkrafttreten noch nicht bekanntgegeben.
[2] Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes vom 09.11.2022. Anzuwenden ab 16.11.2022.
[3] § 11 Absatz 2 tritt am 01.12.2022 in Kraft.
[4] Gestrichen durch Erstes Gesetz zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes. Anzuwenden bis 09.11.2020.
[5] Geändert durch Erstes Gesetz zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes. Anzuwenden ab 10.11.2020.

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