Für dieses Gesetz gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

 

1.

Anlage

eine Betriebsstätte oder sonstige ortsfeste Einrichtung;

 

2.

Anlagenbetreiber

eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft[1] [Bis 31.12.2023: Personengesellschaft], die die unmittelbare Entscheidungsgewalt über eine Anlage innehat, in der eine Tätigkeit nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 bis 32 durchgeführt wird, und die dabei die wirtschaftlichen Risiken trägt; wer im Sinne des Bundes- Immissionsschutzgesetzes eine genehmigungsbedürftige Anlage betreibt, in der eine Tätigkeit nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 bis 30 durchgeführt wird, ist Anlagenbetreiber nach Halbsatz 1;

 

3.

Berechtigung

die Befugnis zur Emission von einer Tonne Kohlendioxidäquivalent in einem bestimmten Zeitraum; eine Tonne Kohlendioxidäquivalent ist eine Tonne Kohlendioxid oder die Menge eines anderen Treibhausgases, die in ihrem Potenzial zur Erwärmung der Atmosphäre einer Tonne Kohlendioxid entspricht;

 

4.

Betreiber

ein Anlagenbetreiber oder Luftfahrzeugbetreiber;

 

5.

Emission

die Freisetzung von Treibhausgasen durch eine Tätigkeit nach Anhang 1 Teil 2; die Weiterleitung von Treibhausgasen steht nach Maßgabe der Monitoring-Verordnung der Freisetzung gleich;

6.[2]

 

6.

Emissionsreduktionseinheit

eine Einheit im Sinne des § 2 Nummer 20 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes;

 

7.

Luftfahrzeugbetreiber

eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft[3] [Bis 31.12.2023: Personengesellschaft], die die unmittelbare Entscheidungsgewalt über ein Luftfahrzeug zu dem Zeitpunkt innehat, zu dem mit diesem eine Luftverkehrstätigkeit durchgeführt wird, und die dabei die wirtschaftlichen Risiken der Luftverkehrstätigkeit trägt, oder, wenn die Identität dieser Person nicht bekannt ist oder vom Luftfahrzeugeigentümer nicht angegeben wird, der Eigentümer des Luftfahrzeugs;

 

8.

Luftverkehrsberechtigung

eine Berechtigung, die für Emissionen des Luftverkehrs vergeben wird[4] [Bis 24.01.2019: ausschließlich Luftfahrzeugbetreibern die Befugnis zur Emission von einer Tonne Kohlendioxidäquivalent in einem bestimmten Zeitraum verleiht];

 

9.

Luftverkehrstätigkeit

eine Tätigkeit nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 33;

 

10.

[5]Monitoring-Verordnung

die Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 181 vom 12.7.2012, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung;

Bis 24.01.2019:

10.

Monitoring-Verordnung

die Verordnung der Europäischen Kommission nach Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/29/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 63) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;

 

11.

MRV-Seeverkehrsverordnung

die Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über die Überwachung von Kohlendioxidemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 55);

12.[6]

 

12.

Polymerisationsanlage

eine Anlage, in der eine Tätigkeit nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 27 Buchstabe b durchgeführt wird;

 

13.

Produktionsleistung

die tatsächlich und rechtlich maximal mögliche Produktionsmenge pro Jahr;

 

14.

Tätigkeit

eine in Anhang 1 Teil 2 genannte Tätigkeit;

 

15.

Transportleistung

das Produkt aus Flugstrecke und Nutzlast;

 

16.

Treibhausgase

Kohlendioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC) und Schwefelhexafluorid (SF6);

 

17.

Überwachungsplan

eine Darstellung der Methode, die ein Betreiber anwendet, um seine Emissionen zu ermitteln und darüber Bericht zu erstatten;

18.[7]

 

18.

zertifizierte Emissionsreduktion

eine Einheit im Sinne des § 2 Nummer 21 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes.

[1] Geändert durch Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[2] Nr. 6 aufgehoben durch Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Europäischen Emissionshandels. Anzuwenden bis 24.01.2019.
[3] Geändert durch Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[4] Geändert durch Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Europäischen Emissionshandels. Anzuwenden ab 25.01.2019.
[5] Nr. 10 geändert durch Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Europäischen Emissionshandels. Anzuwenden ab 25.01.2019.
[6] Nr. 12 eingefügt durch Gesetz zur Einbeziehung von Polymerisationsanlagen in den Anwendungsbereich des Emissionshandels. Aufgehoben durch Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des...

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